BGH, Urt. v. 11.7.1996, I ZR 183/93 – Preisrätselgewinnauslobung IV
Zwar sind Preisrätsel dem redaktionell gestalteten und zu verantwortenden Bereich einer Zeitschrift im weiteren Sinne zuzuordnen. Es gelten für sie jedoch andere Maßstäbe als für den der Unterrichtung des Leserkreises und der Meinungsbildung dienenden engeren redaktionellen Bereich. Denn anders als bei den dem Letzteren zuzuordnenden Meldungen, Berichten etc. erwartet der Leser bei Preisrätseln in erster Linie spielerische Unterhaltung und Gewinnchancen. Preisrätsel stellen für den Verkehr auch eine Form der Werbung für die Zeitschrift dar und werden als solche regelmäßig mit anderen Augen gesehen und in ihrem Aussagegehalt anders beurteilt als ein redaktioneller Beitrag zu Tagesthemen. Der Leser erwartet, dass ihm die Gewinne attraktiv präsentiert werden. Eine positiv gehaltene Vorstellung der ausgelobten Preise gehört zur Natur des Preisrätsels. Sie stellt deshalb noch keine verdeckte redaktionelle Werbung dar.
Die Abbildung des als Gewinn eines Preisrätsels ausgelobten Produkts und auch das wiederholte Erscheinen des Produktnamens in der Abbildung sind grundsätzlich nicht als eine unzulässige redaktionelle Werbung zu beanstanden, wenn die mehrfache Benennung des Produkts und die wiederholte Angabe seines Herstellers zu Darstellung des ausgelobten Gewinns gehören und das Produkt auch sonst durch Text und Gestaltung nicht übermäßig werblich herausgestellt wird.
ABER:
BGH, Urt. v. 31.10.2012, I ZR 205/11, Tz. 18 ff - Preisrätselgewinnauslobung V
Der dargestellte großzügigere Maßstab bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung redaktioneller Gewinnspiele kommt dann nicht zum Tragen, wenn die Werbung für das ausgelobte Produkt selbst Teil des redaktionell verantworteten Gewinnspiels ist und dieses zudem mit Elementen redaktioneller Berichterstattung angereichert ist, so dass werbliche und redaktionelle Ebenen ineinander übergehen und der Leser zwischen diesen Ebenen nicht mehr unterscheiden kann.
In solchen Fällen mag der Verkehr zwar ohne weiteres erkennen, dass ein Gewinnspiel im redaktionellen Teil einer Zeitschrift (auch) der Eigenwerbung dient, weil die Unterhaltung ebenso wie die Gewinnchance einen Anreiz für den Kauf der Zeitschrift bietet. Doch der Verkehr stellt dabei nicht von vornherein in Rechnung, dass die in redaktioneller Form dargebotene und mit sachlichen Informationen angereicherte Unterhaltung der Förderung des Wettbewerbs eines Dritten dient. Vielmehr wird er davon ausgehen, dass dieser Beitrag - auch wenn er unter der Rubrik Preisrätsel geführt wird - von der Redaktion objektiv und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen Dritter gestaltet worden ist. Jedenfalls insoweit wird er auch den in diesem Teil des Beitrags enthaltenen Informationen größere Bedeutung und Beachtung beimessen und ihm auch unkritischer gegenüberstehen als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst.
Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Leser einer Zeitschrift, die sich nur zum Teil aus Anzeigen finanziert, generell davon ausgehen, der Herausgeber sei auch im Rahmen der redaktionellen Gestaltung von Werbenden abhängig.
Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 13.6.2013, 3 U 15/12, B.I.1.b
OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.6.2013, 4 U 7/12, II.2 (= WRP 2013, 1054)
Aus § 4 Nr. 3 UWG (a.F.; heute § 5a Abs. 4 UWG) folgt, dass für den Leser bereits auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar sein muss, dass es sich der Sache nach um Werbung für den Hersteller des ausgelobten Produkts handelt. In diesem Zusammenhang genügt es nicht, dass der Verkehr die äußerst positive Beschreibung des Produkts erkennt. Er muss vielmehr sofort und zweifelsfrei erkennen, dass diese Beschreibung der Bewerbung des Produkts dient und nicht von der Redaktion verantwortet wird.
- Der Hinweis darauf, dass der Hersteller des Produkts die ausgelobten Gewinne kostenlos zur Verfügung gestellt hat, genügt nicht, um hinreichend deutlich zu machen, dass das gesamte Gewinnspiel einschließlich der redaktionellen Inhalte der Werbung für das ausgelobte Produkt dient (BGH, Urt. v. 31.10.2012, I ZR 205/11, Tz. 22 - Preisrätselgewinnauslobung V; OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.6.2013, 4 U 7/12, II.2 (= WRP 2013, 1054), a.A. noch OLG Karlsruhe, Urt.v. 20.10.2011, 4 U 160/10).
- Ein ausreichender Hinweis auf den werblichen Charakter kann nicht daraus entnommen werden, dass es - worauf deutlich hingewiesen wird - um ein Preisrätsel geht, bei dem ein Produkt einer bestimmten Marke zu gewinnen ist (BGH, Urt. v. 31.10.2012, I ZR 205/11, Tz. 22 - Preisrätselgewinnauslobung V gegen OLG Karlsruhe, Urt.v. 20.10.2011, 4 U 160/10).
OLG Hamburg, Urt. v. 13.6.2013, 3 U 15/12, B.I.1.b
Ein ausreichender Hinweis auf den werblichen Charakter kann nicht daraus entnommen werden, dass es - worauf deutlich hingewiesen wird - um eine Verlosung geht, bei der Gutscheine und Funkwetterstationen der Beklagten verlost werden. Denn dieser Hinweis lässt zunächst nur erkennen, dass es sich um einen unterhaltenden Beitrag handelt, bei dem Preise zum Zweck der Eigenwerbung der Zeitschrift ausgelobt werden. Dass es sich um eine Werbung zugunsten des Anbieters der ausgelobten Gewinne handelt, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres.