Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.
§ 7 Abs. 3 HWG ist ein Fremdkörper im Heilmittelwerbegesetz. Sein Zweck liegt in der Absicht, die kostenlose Blut- und sonstige 'Körperspende' durchzusetzen bzw. das Spenden von Blut etc. nicht mit geldwerten Vorteilen zu verknüpfen (s.a. Art. 20 Abs. 1 RL 2002/98/EG).