OLG München, Urt. v. 8.10.2009, 6 U 1575/08 und 6 U 2160/08, II.2.b.
Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG ist auf solche Fallgestaltungen beschränkt, bei denen im Zusammenhang mit der Erbringung einer Hauptleistung eine Beratung erfolgt. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG gilt nicht für fachärztliche Beratung, die als Teil der Hauptleistung und nicht lediglich als deren Ergänzung in Gestalt einer Beratung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG zu qualifizieren ist. Denn die von der Beklagten kostenlos angebotene fachärztliche Beratung in Bezug auf die von Interessenten gewünschte Maßnahme ist Teil einer ärztlichen Leistung, die in der Regel nur gegen Geld zu erhalten ist.
OLG München, Urt. v. 15.1.2015, 6 U 1186/14,II.B.3
Die nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG freigestellte Erteilung von Auskünften und Ratschlägen setzt als Nebenleistung einen Bezug zu einer Hauptleistung notwendig voraus. Hieran fehlt es, wenn der Beklagte … diese kostenlose Leistung auch gesondert anbietet.