Behandlungen und Verfahren lassen sich nicht streng voneinander unterscheiden. Die Behandlung bildet den Oberbegriff, dem die Verfahren untergeordnet werden. Zur Behandlung siehe hier.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2018, 1 U 41/18, II.2.b
Bei dem Besuch in der Salzgrotte handelt es sich ausgehend von der Werbung der Beklagten um ein Verfahren bzw. eine Behandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG.