Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Verfahren

Behandlungen und Verfahren lassen sich nicht streng voneinander unterscheiden. Die Behandlung bildet den Oberbegriff, dem die Verfahren untergeordnet werden. Zur Behandlung siehe hier.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2018, 1 U 41/18, II.2.b

Bei dem Besuch in der Salzgrotte handelt es sich ausgehend von der Werbung der Beklagten um ein Verfahren bzw. eine Behandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG.