§ 1 Abs. 5 HWG
Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.
Diese Regelung dient der Anpassung an Artikel 86 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67). Damit wird klargestellt, dass Hersteller oder Unternehmer konkrete Anfragen von Verbrauchern zu bestimmten Arzneimitteln beantworten dürfen und Verbraucher auch einen besseren Zugang zu Informationen über Arzneimittel, wie z. B. die amtlich genehmigte Packungsbeilage und die Fachinformation, erhalten. Dies ermöglicht auch die Versendung dieser Informationen mittels elektronischer Medien. Voraussetzung ist, dass der Übersendung eine konkrete Anfrage vorausgeht und dass die übermittelten Unterlagen nicht Werbezwecken dienen. (Begr. RegE BT-Drucks. 15/1525 S. 164)
OLG München, Urt. v. 15.3.2012, 29 U 3438/11, 3.d.bb (= A&R 2012, 142 (S))
Gemäß Art. 86 Abs. 2 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 2001/83/EG gelten die Bestimmungen des Titels VIII (Werbung) nicht für den Schriftwechsel und gegebenenfalls alle Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage über ein bestimmtes Arzneimittel erforderlich sind. Diese Bestimmung ist durch § 1 Abs. 5 HWG ins deutsche Recht umgesetzt worden. Nach § 1 Abs. 5 HWG findet das Heilmittelwerbegesetz keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind. § 1 Abs. 5 HWG ist insoweit tautologisch formuliert, als die Privilegierung nur für Schriftwechsel und Unterlagen gilt, die – scheinbar kumulativ – nicht Werbezwecken dienen und zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind (Gröning, Heilmittelwerberecht, § 1, Rn. 339). Gemeint ist jedoch, dass immer dann, wenn ein Schriftwechsel oder die Übermittlung von Unterlagen zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich war, dieser Schriftwechsel bzw. diese Unterlagen nicht Werbezwecken dienen und das Heilmittelwerbegesetz, insbesondere seine Werbeverbote, darauf nicht anzuwenden sind (Gröning, Heilmittelwerberecht, § 1, Rn. 339). "Konkret" ist in diesem Zusammenhang mit "individuell" zu verstehen, nicht im Sinne einer speziellen, konkretisierten Fragestellung (Gröning, Heilmittelwerberecht, § 1, Rn. 341). Bittet ein Verbraucher ganz allgemein um Informationsmaterial zu einem bestimmten Arzneimittel, handelt es sich gleichwohl um eine konkrete Anfrage im Sinne von § 1 Abs. 5 HWG (Gröning, Heilmittelwerberecht, § 1, Rn. 341).