BGH, Urt. v. 26.9.2002, I ZR 101/00, II.2 – Anlagebedingter Haarausfall
Ein Körperschaden i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG liegt im Allgemeinen bei angeborenen oder erworbenen, typischerweise nicht behebbaren Veränderungen des Körpers vor. Dazu zählen insbesondere der Verlust sowie die dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung eines Körperteils oder Organs.