Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Gegenstände

§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HWG

Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

... Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.

... Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Ein Medizinprodukt ist nicht gleichzeitig ein 'Gegenstand':

BGH, Urt. v. 1.2.2018, I ZR 82/17, Tz. 26 – Gefäßgerüst

Zur Einführung von § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG heißt es in der Gesetzesbegründung explizit, soweit im Heilmittelwerbegesetz in den einzelnen Vorschriften von "Gegenständen" die Rede sei, sind damit nicht Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG gemeint.

§ 2 Abs. 5 S. 1 LFGB

Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen

§ 2 Abs. 6 Nr. 4 LFGB

Bedarfsgegenstände sind ...

Nr. 4 Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind

 OLG Bamberg, Beschl. v. 10.6.2016, 3 W 59/16, II.1.a

Die beworbene Schuheinlegesohle soll nach der expliziten Werbeaussage der Revitalisierung von wichtigen Organen des Körpers dienen, so dass keine Zweifel an der Anwendbarkeit des HWG bestehen.