Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

§ 6 Nr. 3 HWG

Unzulässig ist eine Werbung, wenn

3. aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommen werden.

OLG Hamburg, Urt. v. 18.4.2013, 3 U 142/11, II.1.a

Nach § 6 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unzulässig, wenn aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommen werden. Ein Zitat im Sinne dieser Vorschrift ist die unveränderte Übernahme fremden Geistesgutes unter Bezugnahme auf eine konkrete Belegstelle bzw. auch die veränderte Übernahme, bei der dem Adressaten der Eindruck einer unveränderten Übernahme vermittelt wird. Entscheidend für den Charakter des Zitats“ ist aber immer, dass die Angabe auch „als Zitat, also als Übernahme kenntlich gemacht wird. Es soll der (abstrakten) Gefahr vorgebeugt werden, dass die wissenschaftliche Autorität einer Fachpublikation durch verfälschende Scheinzitate“ zu Unrecht – also irreführend – in Anspruch genommen wird (vgl. Bülow/Ring, HWG, 4. Aufl. 2012, § 6 Rn. 21).

Im vorliegenden Fall versteht das angesprochene Fachpublikum die angegriffene Angabe nach dem werblichen Kontext nicht als Zitat in Sinne der wörtlichen Übernahme aus der in der Fußnote angeführten Studie. Schon formal fehlt es an Anzeichen einer wörtlichen Übernahme wie z.B. Anführungszeichen. Auch nach der grafischen Gestaltung handelt es sich nicht um ein Zitat, sondern eine eigene Werbebehauptung der Beklagten, die in der orange unterlegten Fußzeile der Broschürenseite die Aussage der auf dem Hauptteil der Seite dargestellten Grafik zuspitzt und auf die Vorzüge des beworbenen Produkts C. und der weiteren Echinocandine fokussiert. Der Fußnotenhinweis fungiert als Nachweis eines wissenschaftlichen Belegs dieser Aussage, nicht als Hinweis auf die wörtliche Übernahme. Insgesamt handelt es sich um den typischen Fall einer dem Betrachter als eigene Werbeaussage des werbenden Unternehmens entgegentretenden Angabe, für die mittels einer Fußnote ein wissenschaftlicher Beleg herangezogen wird.

OLG Hamburg, Urt. v. 19.10.2000, 3 U 12/00, IV.1.a (= GRUR-RR 2001, 115-118)

Das Erfordernis der wortgetreuen Übernahme verbietet inhaltliche Veränderungen, wie Ergänzungen oder Auslassungen innerhalb eines Textbereichs oder sonstiger Darstellungen. Eine inhaltliche Änderung liegt allerdings nicht vor, wenn ein fremdsprachlicher Text in deutscher Übersetzung in der Werbung verwendet wird. Bei Tabellen oder sonstigen Darstellungen ist das Gebot zur wortgetreuen Übernahme sinngemäß zu befolgen; sie sind vollständig, maßstabsgerecht und inhaltlich mit dem Original übereinstimmend zu verwenden.

Entsprechend diesen Grundsätzen ist die graphische Umsetzung von Zahlenmaterial aus einer wissenschaftlichen Veröffentlichung in eine dort nicht vorhandene Graphik nicht als wortgetreue Übernahme zu betrachten, sie darf demgemäß nicht als "Zitat" dargestellt werden. Die betreffende wissenschaftliche Veröffentlichung wird in so einem Falle nur als Datenquelle genutzt, die ihrerseits (durch die Graphik) aufbereitet dargestellt wird. Eine solche Darstellung ist vielmehr als eigene zu kennzeichnen.

 

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6GzhcNVtE