Unzulässig ist eine Werbung, wenn
Für Medizinprodukte gilt dies gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.7.2021, 6 W 43/21
§ 6 HWG sieht zum Ausgleich für die erhöhte Glaubwürdigkeit, die Gutachten oder Zeugnissen zukommt, für Gutachtenwerbung bestimmte formale Voraussetzungen vor. Das Fachpublikum, an das sich die Werbung richtet, soll mithilfe dieser Angaben in die Lage versetzt werden, die mitgeteilten Ergebnisse kritisch und selbstständig zu überprüfen. Diese Angaben müssen so beschaffen sein, dass damit die Veröffentlichung ohne Weiteres aufgefunden und besorgt werden kann (Meier/von Czettritz/Gabriel/Kaufmann, Pharmarecht, § 8 Rn 57). Nicht ausreichend ist daher, dass etwaige Studienergebnisse bei den Zulassungsbehörden oder dem pharmazeutischen Unternehmer abgerufen werden könnten. Verlangt wird vielmehr die unmittelbare Angabe der in § 6 HWG aufgeführten Daten, also dass die Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 365 f.)