Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird
Siehe auch § 4 Nr. 3 UWG und § 11 Abs. 1 Nr. 9 HWG.
Mit "Werbung" in § 3 Satz 2 Nr. 2 lit. c) HWG sind Maßnahmen gemeint, die zwar objektiv den Absatz eines Produkts oder einer Leistung fördern können, die aber bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erwecken, gerade nicht auch subjektiv vom Willen nach Absatzförderug getragen zu sein (Gröning, HWG, Rdn. 44).