Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

b) keine schädlichen Wirkungen

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 b) HWG

Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß

b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten

Schädliche Wirkungen

 

Schädliche Wirkungen sind alle Folgen der bestimmungsgemäßen Anwendung eines Arzneiinittels, die die Gesundheit von Mensch und Tier unmittelbar oder mittelbar nachteilig beeinflussen können. Dazu gehören auch die Nebenwirkungen eines Heilmittels gemäß § 4 Abs. 13 AMG und Kontraindkationen.

OLG Hamburg, Urt. v. 2.3.2017, 3 U 94/16, II.2.d

Der durch eine Werbung hervorgerufene Eindruck, dass schädliche Wirkungen auszuschließen seien, ist stets ein fälschlicher (vgl. Artz in Bülow/Ring/Artz/Brixius, Heilmittelwerbegesetz, 5. Auflage 2016, § 3 Rn. 71).

OLG Köln, Urt. v. 12.1.2018, 6 U 92/17, Tz. 101, 103 f

§ 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b HWG verbietet Werbeaussagen für Arzneimittel, die fälschlich den Eindruck erwecken, dass bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, was etwa durch Titulierungen wie „unschädlich“, „unbedenklich“, „harmlos“ oder „frei von...“, aber auch durch Verschweigen schädlicher Wirkungen erfolgen kann (vgl. Zimmermann in Zimmermann, HWG, 1. Aufl., § 3 Rn. 7). ...

Die angefochtene werbliche Darstellung der Antragsgegnerin wirbt damit, dass C® bzw. der in diesem enthaltene Wirkstoff „G“ „als sicheres und wirksames Mittel gegen Zecken und Flöhe“ gelte.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die angesprochenen Verkehrskreise dies dahin verstehen werden, dass das Arzneimittel keine Nebenwirkungen hat.