2. Richtlinientext und - konformität
5. Entgegennahme von Anschriften
Gesetzestext
Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist.
Für Medizinprodukte gilt dies gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Richtlinientext und - konformität
Zu § 11 Abs. 1 Nr. 8 HWG gibt es kein ausreichend konkretes Korrelat in der Richtlinie 2001/83/EG. Für die Auslegung relevant sein sollen:
Art. 86 Abs. 2, 4. Spiegelstrich der Richtlinie 2001/83/EG
(2) Dieser Titel (= "Werbung für Arzneimittel") betrifft nicht
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Informationen über die Gesundheit oder Krankheiten des Menschen, sofern darin nicht, auch nicht in indirekter Weise, auf ein Arzneimittel Bezug genommen wird.
Art. 90 lit a) der Richtlinie 2001/83/EG
Die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel darf keine Elemente enthalten, die
a) eine ärztliche Untersuchung oder einen chirurgischen Eingriff als überflüssig erscheinen lassen, insbesondere dadurch, dass sie eine Diagnose anbieten oder eine Behandlung auf dem Korrespondenzwege empfehlen.
Beide Bestimmungen haben aber allenfalls entfernt etwas mit dem Werbeverbot in § 11 Abs. 1 Nr. 8 HWG zu tun. Dennoch hat der Gesetzgeber im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, mit der das HWG den europarechtlichen Vorgaben angepasst wurde, keine Änderung des § 11 Abs. 1 Nr. 8 HWG für erforderlich gehalten. Es obliegt nunmehr den Gerichten zu klären, ob § 11 Abs. 1 Nr. 8 HWG richtlinienkonform ausgelegt werden kann. Kritisch auch Reese WRP 2013, 284, 288.
Vortrag
Unter das Tatbestandsmerkmal Vortrag fallen alle Ausführungen einer Person gegenüber einer Mehrzahl anderer Personen. Es ist unerheblich, ob die Personen anwesend sind. So reicht ein Vortrag durch die Vorführung in einem Film ebenso aus, wie ein Vortrag über das Internet. Erforderlich ist aber, dass zwischen dem Vortragenden und seinen Zuhören eine Interaktion möglich ist.
Feilbieten
Feilhalten ist das äußerlich als solches erkennbare Bereitstellen von Waren zum Zwecke des alsbaldigen Verkaufs an das Publikum. Feilbieten setzt in subjektiver Hinsicht eine Verkaufsabsicht in Bezug auf ein bestimmtes Arzneimittel voraus, die regelmäßig (widerlegbar) aufgrund des Vor- und Bereithaltens der Ware vermutet werden kann (Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, Kap. 90, Rdn. 358). Bei nicht präsenten Arzneimitteln muss sie aus anderen Indizien geschlossen werden.
Entgegennahme von Anschriften
Die Entgegennahme von Anschriften erfasst die Fälle, in denen ein Arzneimittel noch nicht unmittelbar beim oder nach dem Vortrag erworben werden soll, sondern beim oder nach dem Vortrag lediglich die Anschriften von Interessenten erlangt werden sollen, die sich für den Erwerb des Arzneimittels interessieren. Deren Anschriften müssen für weitere Verkaufskontakte gesammelt werden.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG:
http://www.webcitation.org/6C8XJaciJ