3. Muster und Proben von andern Mitteln
Gesetzestext
Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.
Richtlinientext
Art. 88 Abs. 6 der Richtlinie 2001/83/EG
(6) Die Mitgliedstaaten untersagen die direkte Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit durch die Industrie zum Zwecke der Verkaufsförderung.
§ 11 Abs. 1 Nr. 14 HWG wird vom Richtlinientext gedeckt.
Muster und Proben von andern Mitteln
Die Begriffe Muster und Proben bestehen nur beispielhaft für jede Abgabe von Arzneimitteln zu Werbezwecken. Dies kommt im Richtlinientext deutlicher zum Ausdruck als in der deutschen Norm. (Für eine einschränkende Auslegung auch Reese WRP 2013, 283, 289).
Durch den Zusatz "andere Mittel" unterscheidet sich die Vorschrift von § 11 Abs. 1 Nr. 14 HWG. Gemeint sind andere Mittel als dasjenige, dass der Kunde erwirbt.
Gutscheine
Beim Gutschein handelt es sich um ein so genanntes kleines Inhaberpapier, das den Inhaber des Gutscheins berechtigt, von einem anderen eine bestimmte Leistung zu verlangen, nämlich hier ein Muster oder eine Probe eines Arzneimittels. Von wem und auf welche Weise die Gutscheine für ein Arzneimittel verbreitet werden, ist unerheblich.
Verlangen
Verlangen meint jede Form der Nachfrage nach einer Probe für ein Arzneimittel. Sie muss sich nicht auf ein konkretes Arzneimittel beziehen, sondern kann auch ganz allgemein gehalten sein.
Unentgeltlichkeit
Der Tatbestand setzt keine Unentgeltlichkeit der Abgabe von Mustern oder Proben voraus. Auch die entgeltliche Abgabe oder die Abgabe gegen eine andere Gegenleistung sind verboten, solange sie nicht ein reiner Leistungstausch (synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung) stattfindet, sondern eine Verkaufsförderung für ein Arzneimittel.
Medizinprodukte
Die Vorschrift gilt nicht für Medizinprodukte.