Gesetzestext
§ 11 Nr. 12 HWG
Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten
Für Medizinprodukte gilt die Vorschrift nach § 11 Abs. 1 S. 2 HWG entsprechend.
Richtlinientext und -konformität
Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
Artikel 90
Die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel darf keine Elemente enthalten, die
e) ausschließlich oder hauptsächlich für Kinder gelten
Der Verbotstatbestand i § 11 Abs. 1 Nr- 12 HWG wird durch die Richtlinie 2001/83/EG gedeckt.
Ausschließlich oder hauptsächlich
Ob sich eine Werbung ausschließlich oder hauptsächlich an Kinder (bis 14 Jahren) richtet, muss aufgrund der konkreten Umstände festgestellt werden. Dies kann sich aus dem Medium, in dem die Werbung veröffentlicht wird, oder dem Inhalt der Werbung oder aus anderen Umständen ergeben.
Da es ausreicht, dass die Werbung sich hauptsächlich an Kinder richtet, ist es unschädlich, dass sie sich auch an Heranwachsende oder Erwachsene richtet. Ebenso wenig ist es bedeutsam, ob die Kinder die Werbung, die sich zumindest hauptsächlich an sie richtet, gemeinsam mit Erwachsenen wahrnehmen.