Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

§ 11 Abs. 1 S. 2 HWG - Medizinprodukte

§ 11 Abs. 1 S. 2 HWG

Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 7 bis 9, 11 und 12 entsprechend.

Die Verbote des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - Nr. 6, Nr. 10, Nr. 13 - Nr. 15 HWG gelten für Medizinprodukte nicht.

BGH, Urt. v. 1.2.2018, I ZR 82/17, Tz. 13 – Gefäßgerüst

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HWG gelten die Werbeverbote in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 9, 11 und 12 HWG für Medizinprodukte entsprechend. Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG stellt eine dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung dar, deren Verletzung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher geeignet ist.

Bestätigung von OLG Frankfurt, Urt. v. 30.3.2017, 6 U 64/16 (WRP 2017, 716)

Für Medizinprodukte stellt § 11 Abs. 1 S. 2 HWG eine lex specialis dar. Die gesetzgeberische Wertung, Medizinprodukte vom Anwendungsbereich bestimmter Werbeverbote auszunehmen, kann nicht dadurch umgangen werden, dass man sie gleichsam hilfsweise als „Gegenstände“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG auffasst. … Ausdrücklich heißt es in der Gesetzesbegründung wie folgt: „Soweit im HWG in den einzelnen Vorschriften von ‚Gegenständen‘ die Rede ist, sind damit nicht Medizinprodukte i. S. des § 3 des Medizinproduktgesetzes gemeint“ (BT-Drucks. 14/6281, S. 39).

Zu Behandlungen mit einem Medizinprodukt:

OLG Frankfurt, Urt. v. 30.3.2017, 6 U 64/16 (WRP 2017, 716)

Bei einer „Behandlung“ i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG können Gegenstände und Medizinprodukte zum Einsatz kommen (vgl. Brixius in Bülow/Ring/Arzt/Brixius, 5. Aufl., § 1 Rn. 140). Die speziellen Regelungen für Medizinprodukte sind deshalb nicht abschließend, wenn für ein Behandlungsverfahren geworben wird, bei dem bestimmte Medizinprodukte zum Einsatz kommen.

Anders aber, wenn für ein Medizinprodukt geworben wird, bei der ein Medizinprodukt zum Einsatz kommt (BGH, Urt. v. 1.2.2018, I ZR 82/17, Tz. 13 – Gefäßgerüst).

Ob für eine Behandlung oder ein Medizinprodukt geworben wird, beurteilt sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs:

OLG Frankfurt, Urt. v. 30.3.2017, 6 U 64/16 (WRP 2017, 716)

Mit der angegriffenen Werbung wird aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers kein Behandlungsverfahren, sondern ein Medizinprodukt beworben, das von Dritten (Ärzten) bei der Behandlung eingesetzt werden kann. Die Beklagte ist ein Herstellungsunternehmen für Arzneimittel und Medizinprodukte. Sie führt keine Behandlungen i. S. d. HWG durch. In der angegriffenen Werbung wird zwar auf die Behandlung koronarer Herzkrankheiten hingewiesen. ... Für den Verbraucher wird jedoch ohne Weiteres deutlich, dass die Beklagte nur ein Mittel für die Behandlung zur Verfügung stellt, .... Die Darstellung der Behandlung dient nur als Gerüst, um den Einsatzzweck des Produkts im Vergleich zu herkömmlichen Produkten zu verdeutlichen.

Bestätigt durch BGH, Urt. v. 1.2.2018, I ZR 82/17, Tz. 31 ff – Gefäßgerüst

§ 11 Abs. 1 S. 2 HWG kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein Medizinprodukt als 'Gegenstand' im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG angesehen wird.

BGH, Urt. v. 1.2.2018, I ZR 82/17, Tz. 26 f – Gefäßgerüst

Zur Einführung von § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG heißt es in der Gesetzesbegründung explizit, soweit im Heilmittelwerbegesetz in den einzelnen Vorschriften von "Gegenständen" die Rede sei, seien damit nicht Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG gemeint. Der Gesetzgeber hat mit § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes generell auf Medizinprodukte erweitert, unabhängig davon, ob sie (auch) unter den Begriff der "Gegenstände" subsumiert werden könnten. Damit hat er einen eigenen Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes für Medizinprodukte geschaffen, der einem Rückgriff auf andere Anwendungsbereiche entgegensteht.

Die Gesetzesbegründung zeigt überdies, dass der Gesetzgeber die Werbeverbote des § 11 Abs. 1 Satz 1 HWG für alle - die gegenständlichen und die stofflichen - Medizinprodukte einschränken wollte und nicht nur für solche, die nicht gleichzeitig Gegenstände im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG sind.