3. Sinn und Zweck der Vorschrift
4. Werbung mit Bezug auf konkrete Arzneimittel
Gesetzestext
(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
- weggefallen,
- mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen,
- mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann,
- weggefallen,
- mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet,
- weggefallen,
- mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte,
- durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
- mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
- weggefallen,
- mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen,
- mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,
- mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten,
- durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine dafür,
- durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.
Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 7 bis 9, 11 und 12 entsprechend. Ferner darf für die in § 1 Nummer 2 genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.
(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.
Auslegungsgrundsätze
Sinn und Zweck der Vorschrift
BGH, Urt. 27.4.1995, I ZR 116/93, II.3.b – Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie
Sinn und Zweck des § 11 HWG sind die Unterbindung bestimmter unsachlicher, nicht auf Informationen allein beschränkter Werbeaussagen gegenüber dem Laienpublikum, von denen die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung oder Irreführung des Verkehrs ausgehen kann.
BGH, Urt. v. 12.12.2013, I ZR 83/12 - Testen Sie Ihr Fachwissen
Das Heilmittelwerbegesetz, das dem Schutz der Verbraucher vor Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch und vor wirtschaftlicher Übervorteilung dient, enthält in seinem § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Katalog von Werbemaßnahmen, die bei ihrer Anwendung gegenüber Personen, die nicht den Fachkreisen angehören, schon von ihrer Art her die durch das Heilmittelwerbegesetz geschützten Interessen beeinträchtigen. Darin erschöpft sich aber auch der Regelungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 1 HWG. Deshalb ist in dem durch seinen § 1 geregelten sachlichen Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes jeweils noch zu prüfen, ob die betreffende Werbemaßnahme gegen eine andere im Gesetz enthaltene Reglementierung des Werbeverhaltens verstößt.
Ebenso BGH, Urt. v. 18.11.2021, I ZR 214/18, Tz. 29 - Gewinnspielwerbung II
Werbung mit Bezug auf konkrete Arzneimittel
Die Werbeverbote des § 11 HWG gelten nur für die Werbung für ein konkretes Arzneimittel, nicht z.B. für die Wirkstoffwerbung. Wann eine Werbung für ein konkretes Arzneimittel vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und beurteilt sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs.
BGH, Urt. v. 16.5.1991, I ZR 207/89, II.2 - Fachliche Empfehlung I
Allein auf das Verkehrsverständnis, nicht auf die tatsächliche Zusammensetzung kommt es insoweit an. Setzt der Verkehr aber Wirkstoff und Arzneimittel gleich, so ist die Werbung für ersteren zugleich eine Werbung für das Arzneimittel selbst.