Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

§ 38 AMG Homöopathische Arzneimittel

§ 38 AMG - Registrierung homöopathischer Arzneimittel

OLG Celle, Beschl. v. 8.5.2017, 13 U 35/17, Tz. 13

Die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Satz 1 AMG regelt, dass homöopathische Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie in ein bei der zuständigen Bundesoberbehörde zu führendes Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind (Registrierung).

OLG Celle, Beschl. v. 8.5.2017, 13 U 35/17, Tz. 13

Diese Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz der Patienten, denen ein eindeutiger Hinweis auf den homöopathischen Charakter der Arzneimittel und ausreichende Garantien in Bezug auf deren Qualität und Unbedenklichkeit gegeben werden sollen.

OLG Celle, Beschl. v. 8.5.2017, 13 U 35/17, Tz. 13

Die Vorschrift stellt eine Marktverhaltensregelung i. S. von § 3a UWG dar.