Angebot von Waren oder Dienstleistungen/Aufforderung zum Kauf
b. unter Hinweis auf deren Merkmale
c. unter Hinweis auf den Preis
d. Durchschnittlicher Verbraucher
Eingangsvoraussetzung für die Informationspflichten nach § 5b Abs. 1 UWG ist ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen in der Weise, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.
Aufforderung zum Kauf
Der Fall, dass Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, entspricht dem Tatbestandsmerkmal der "Aufforderung zum Kauf" in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Art. 2 i) der Richtlinie definiert die Aufforderung zum Kauf als "jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen". Dazu der EuGH:
EuGH, Urt. v. 12.5.2011, C‑122/10, Tz. 33 - Ving Sverige AB
Der Ausdruck „den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen“ in Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass eine Aufforderung zum Kauf vorliegt, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht.
Die geschäftliche Entscheidung ist nicht nur die Entscheidung, das Produkt erwerben zu wollen (oder davon Abstand zu nehmen), sondern jede Entscheidung, die mit dieser abschließenden Entscheidung in einem unmittelbaren Zusammenhang steht, z.B. auch die Entscheidung, sich über das angebotene Produkt näher zu informieren. Zum Begriff der geschäftlichen Entscheidung siehe im Übrigen hier.
Eine Aufforderung zum Kauf liegt bereits vor, wenn das angebotene Produkt in der Werbung abgebildet und der Preis genannt wird.
EuGH, Urt. v. 12.5.2011, C‑122/10, Tz. 33 - Ving Sverige AB
Eine Bezugnahme in Wort oder Bild kann dem Verbraucher ermöglichen, sich eine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale des Produkts zu bilden, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, und zwar auch dann, wenn diese Bezugnahme ein in verschiedenen Ausführungen angebotenes Produkt bezeichnet.
Im Anschluss daran der BGH:
BGH, Urt. v. 7.5.2015, I ZR 158/14, Tz. 37 - Der Zauber des Nordens
Eine "Aufforderung zum Kauf" ist nach der Definition des Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Der Begriff „Produkt“ umfasst nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 43 - Ving Sverige). Eine "Aufforderung zum Kauf" liegt vor, wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht.
Ebenso BGH, Urt. v. 14.9.2017, I ZR 231/14, Tz. 16 - Mein Paket.de II; BGH, Urt. v. 2.3.2017, I ZR 41/16, Tz. 17 – Komplettküchen; BGH, Urt. v. 4.2.2016, I ZR 194/14, Tz. 13 – Fressnapf; BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 61/14, Tz. 28 - Wir helfen im Trauerfall; OLG Köln, Urt. v. 13.3.2020, 6 U 267/19, Tz. 45; s.a. EuGH, Urt. v. 30.3.2017, C-146/16, Tz. 25 - meinpaket.de; OLG Celle, Beschl. v. 8.9.2021, 13 U 44/21, II.2.a (MD 2021, 1058)
BGH, Urt. v. 18.10.2017, I ZR 84/16, Tz. 15 - Kraftfahrzeugwerbung
Es ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss.
BGH, Urt. v. 18.10.2017, I ZR 84/16, Tz. 16 - Kraftfahrzeugwerbung
Dass ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 UWG) nicht voraussetzt, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in dem diesem und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden, folgt schon aus der Erwägung, dass die Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 UWG) andernfalls keinen Anwendungsbereich hätte.
Aber einschränkend:
BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 61/14, Tz. 28 - Wir helfen im Trauerfall
Etwas anderes gilt dann, wenn eine individuelle Einzelanfertigung in Rede steht, bei der vor einem Vertragsschluss in der Regel zunächst ein Beratungsgespräch erfolgen muss, bevor konkrete Einzelangebote abgegeben werden können (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2011, I ZR 192/09, Tz. 32 - Treppenlift).
A.A. OLG Frankfurt, Urt. v. 17.11.2016, 6 U 231/15, II., durch BGH, Urt. v. 18.10.2017, I ZR 260/16 aufgehoben.
Allerdings hat der BGH klargestellt, dass auch bei komplexen und teueren Waren oder Warenzusammenstellungen eine Aufforderung zum Kauf vorliegt, wenn es sich im nicht individuell planbare 'all-inclusive-Angebote handelt.
BGH, Urt. v. 2.3.2017, I ZR 41/16, Tz. 21 f – Komplettküchen
Der Streitfall betrifft kein in unterschiedlichen Ausführungen angebotenes Produkt (vgl. dazu EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 49 - Ving Sverige), sondern Komplettküchen, die - da sie nicht frei geplant werden können - als "all-inclusive-Angebote" zu einem günstigen Festpreis zum Verkauf gestellt werden. Über den Erwerb einer solchen Küche kann der durchschnittliche Verbraucher ohne vorhergehende Beratung oder Planung durch einen Verkäufer und ohne Kenntnis sämtlicher Details des Angebots entscheiden.
Der Streitfall lässt sich in dieser Hinsicht nicht mit dem Fall vergleichen, der der Senatsentscheidung "Treppenlift" (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 = WRP 2012, 450) zugrunde gelegen hat.
Es ist allgemein anerkannt, dass von dem Begriff Aufforderung zum Kauf nicht nur Kaufverträge oder Verträge über Waren gemeint sind. Dementsprechend erwähnt § 5b Abs. 1 UWG Waren und Dienstleistungen gleichermaßen.
EuGH, Urt. v. 12.5.2011, C‑122/10, Tz. 43 - Ving Sverige AB
Der Begriff „Produkt“ umfasst in seiner Definition nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2005/29 jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, Rechte und Verpflichtungen.
OLG Hamburg, Beschl. v. 14.9.2012, 3 W 76/12, II.1.b
Die in der deutschen Rechtssprache mit dem Begriff „Kauf" verbundene Beschränkung auf Kaufverträge ist vom Richtliniengeber nicht gewollt. Der deutsche Gesetzgeber spricht daher von einem Angebot „in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise", das den durchschnittlichen Verbraucher in die Lage versetzt, das Geschäft abzuschließen.
Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.2015, I-15 100/14, Tz. 38
Ausreichend sind Informationen unter Einschluss einer Preisangabe, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, "ob er dem Angebot nähertreten möchte" (BGH, Urt. v. 7.5.2015, I ZR 158/14, Tz. 38 - Der Zauber des Nordens).
BGH, Urt. v. 18.4.2013, I ZR 180/12, Tz. 10 - Brandneu von der Ifa
Für ein Angebot in der Art und Weise, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (vgl. EuGH, Urt. v. 12.5.2011, C-122/10, Tz. 33 - Konsumentombudsmann/Ving Sverige).
BGH, Urt. v. 4.2.2016, I ZR 194/14, Tz. 15 – Fressnapf
Für ein Angebot genügt es, dass der Verbraucher aufgrund der erteilten Information eine geschäftliche Entscheidung treffen kann.
BGH, Urt. v. 9.10.2013, I ZR 24/12Tz. 12 – Alpenpanorama im Heißluftballon
Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Das ist - unabhängig davon, ob das der Absatzförderung dienende Verhalten bereits ein Angebot im Sinne von § 145 BGB oder eine sogenannte invitatio ad offerendum beinhaltet - dann anzunehmen, wenn dem Verbraucher die wesentlichen Vertragsbestandteile bekannt sind.
Für eine Aufforderung zum Kauf muss also weder ein konkretes Vertragsangebot vorliegen, noch auch nur eine invitatio ad offerendum.
Im vorstehenden Sinne die allgemeine Rechtsprechung, u.a. BGH, Urt. v. 25.6.2020, I ZR 96/19, Tz. 33 – LTE-Geschwindigkeit; BGH, Urt. v. 19.2.2014, I ZR 17/13, Tz. 9 – Typenbezeichnung; BGH, Urt. v. 14.9.2017, I ZR 231/14, Tz. 17 - Mein Paket.de II; OLG Hamburg, Beschl. v. 14.9.2012, 3 W 76/12, II.1.b; OLG Schleswig, Urt. v. 3.7.2013, 6 U 28/12, Tz. 21, 23; OLG Celle, Beschl. v. 29.10.2013, 13 W 79/13, II.1.b; OLG München, Urt. v. 20.10.2011, 29 U 2357/11, II.1 (nur bei bloßer Aufmerksamkeitswerbung wird dies im Allgemeinen nicht der Fall sein (vgl. BT-Drs. 16/10145, S. 25); ebenso OLG Celle, Urt. v. 16.7.2015, 13 U 71/15, II.2.b.bb OLG Bamberg, Hinweisbeschl. v. 11.3.2016, 3 U 8/16; OLG Nürnberg, Urt. v. 22.7.2014, 3 U 1081/14; OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.10.2012, 20 U 223/11, Tz. 22; OLG Hamburg, Beschl. v. 14.9.2012, 3 W 76/12, II.1.b; OLG Hamburg, Urt. v. 29.11.2012, 3 U 37/12, II.1.b; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.2015, I-15 100/14, Tz. 37; OLG München, Urt. v. 2.2.2012, 29 U 4176/11, II.1.b.bb.2; OLG Nürnberg, Hinweis gem. § 522 ZPO v. 17.1.2013, 3 U 2093/12; OLG Saarbrücken, Urt. v. 6.3.2013, 1 U 41/12, B.2.b.aa; OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.12.12; 2 W 32/12 (= MD 2013, 244); OLG Köln, Urt. v. 26.9.2014, 6 U 56/14, Tz. 28; OLG Rostock, Urt. v. 27.03.13, 2 U 21/12; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.8.2013, 6 U 57/13, II.2 (= MD 2013, 924); OLG Stuttgart, Urt. v. 12.12.2013, 2 U 12/13, Tz. 63f. Enger noch OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2011, I-4 W 84/11, Tz. 31; OLG Hamm, Urt. v. 2.2.2012, I-4 U 168/11, Tz. 47; OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2012, I-4 U 61/12, Tz. 77; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.3.2012, 6 U 79/11; OLG Jena, Urt. v. 13.4.2016, 2 U 33/16, II.3 (MD 2016, 664); OLG Köln, Urt. v. 3.2.2016, 6 U 55/15, Tz. 40; OLG Köln, Urt. v. 8.5.2020, 6 U 241/19, Tz. 76
BGH, Urt. v. 14.9.2017, I ZR 231/14, Tz. 17 - Mein Paket.de II
Es ist nicht erforderlich, dass das der Absatzförderung dienende Verhalten bereits ein Angebot im Sinne von § 145 BGB oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sogenannte invitatio ad offerendum) darstellt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12, GRUR 2014, 403 Rn. 8 = WRP 2014, 435 - "DER NEUE"; Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 12 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon). Dabei genügt als für die Annahme einer Aufforderung zum Kauf erforderliche geschäftliche Entscheidung nach Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG insbesondere jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will.
Für die Frage, ob eine "Aufforderung zum Kauf", kommt es nicht darauf an, ob bereits eine "geschäftliche Entscheidung" vorliegt.
BGH, Urt. v. 2.3.2017, I ZR 41/16, Tz. 23 – Komplettküchen
Für die Frage, ob eine "Aufforderung zum Kauf" im Sinne von Art. 2 Buchst. i und Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob bereits eine "geschäftliche Entscheidung" im Sinne von Art. 2 Buchst. k und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt. Es ist daher unerheblich, dass die Entscheidung eines Verbrauchers, sich mit einem beworbenen Angebot in einer Werbeanzeige näher zu befassen, für sich gesehen mangels eines unmittelbaren Zusammenhangs mit einem Erwerbsvorgang noch keine geschäftliche Entscheidung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 Rn. 20 = WRP 2015, 851 - Schlafzimmer komplett).
Keine Beschränkung auf bestimmte Angebote
OLG Hamburg, Urt. v. 29.11.2012, 3 U 37/12, II.1.b
Im Gesetz noch in der Rechtsprechung findet sich keine Stütze für eine einschränkende Auslegung der nach § 5a Abs. 3 S. 2 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 UWG) gebotenen Informationspflichten für den Bereich der Angebotswerbung mit hochwertigen Investitionsgütern.
unter Hinweis auf deren Merkmale
Zur Produktidentifizierung genügt eine Abbildung oder die konkrete Produktbezeichnung.
EuGH, Urt. v. 12.5.2011, C‑122/10, Tz. 49 - Ving Sverige AB
Eine Bezugnahme auf das Produkt in Wort oder Bild kann die Voraussetzung der Angabe der Merkmale des Produkts zu erfüllen, und zwar auch dann, wenn ein und dieselbe Bezugnahme in Wort oder Bild verwendet wird, um ein in verschiedenen Ausführungen angebotenes Produkt zu bezeichnen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu ermitteln, ob der Verbraucher hinreichend informiert ist, um das Produkt im Hinblick auf eine geschäftliche Entscheidung identifizieren und unterscheiden zu können.
Abbildung genügt: OLG München, Urt. v. 15.5.2014, 6 U 3500/13, II.2 - McDonalds; OLG Bamberg, Hinweisbeschl. v. 11.3.2016, 3 U 8/16, Tz. 25 (zur Abbildung einer Küche unter Angabe eines Preises; ebenso OLG Köln, Urt. v. 3.2.2016, 6 U 55/15, Tz. 41; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.2.2017, 20 U 63/16, Tz. 14)
OLG Nürnberg, Hinweis gem. § 522 ZPO V. 17.1.2013, 3 U 2093/12
Zu den Informationen, die der Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung benötigt, gehört grundsätzlich der Preis und eine hinreichende Information über das beworbene Produkt. Dabei kann … die Information über die Merkmale des Produkts auch dadurch erfolgen, dass das Produkt lediglich benannt und/oder abgebildet wird und zwar auch dann, wenn das Produkt in mehreren Ausführungen angeboten wird.
BGH, Urt. v. 18.10.2017, I ZR 84/16, Tz. 16 - Kraftfahrzeugwerbung
Dass ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 UWG) nicht voraussetzt, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in dem diesem und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden, folgt schon aus der Erwägung, dass die Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG andernfalls keinen Anwendungsbereich hätte.
Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 18.2.2020, 4 U 66/19, Tz. 45
OLG Jena, Urt. v. 13.4.2016, 2 U 33/16, II.3 (MD 2016, 664)
Es ist nicht vorauszusetzen, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts angegeben sind, ... . Welche Merkmale 'wesentlich' sind, wird vielmehr erst auf der nächsten Stufe, also im Zusammenhang mit § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 UWG) geprüft.
Eine Aufforderung zum Kauf kann auch vorliegen, wenn die Informationen zum Produkt auf mehrere Seiten oder über mehrere Stellen einer Werbemaßnahme verteilt sind.
BGH, Vers.Urt. v. 17.7.2013, I ZR 34/12, Tz. 30 – Runes of Magic
Der angesprochene Spielerkreis, der mit den Funktionalitäten des Spiels vertraut ist, erkennt aufgrund der angegriffenen Aussage im Gesamtzusammenhang mit dem sonstigen Werbeinhalt hinreichend deutlich, dass er zu einem entgeltlichen Erwerb von Ausrüstungsgegenständen aufgefordert wird, auch wenn die einzelnen Waren oder Dienstleistungen noch nicht an dieser Stelle, sondern erst auf der nächsten, durch einen Link verbundenen Seite dargestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Kunden auf dieser mit der angegriffenen Werbeaussage verknüpften Seite nicht nur über die beworbenen Produkte informieren, sondern sie dort auch gleich erwerben können.
Ein Oberbegriff, der eine Mehrzahl von Produkten erfasst, soll demgegenüber nicht ausreichen, also z.B. "Markenjeans ab ... €" oder auch "Verschiedene Levis Jeans zu ... €". Ich halte das für zweifelhaft, weil die Werbung mit "Levis 501 zu ..." den Verbraucher in gleicher Weise zu einer geschäftlichen Entscheidung führt wie "Verschiedene Levis zu ...". In diesem Sinne aber
OLG Jena, Beschl. v. 20.3.2013, 20 W 137/13
Die erforderliche Individualisierung bzw. Konkretisierung des Produkts selbst fehlt dann, wenn lediglich eine Produktgattung oder bloß eine Marke genannt wird. Eine Aufforderung zum Kauf kann deshalb zwar vorliegen, wenn mit unwesentlichen Merkmalen eines konkreten Produkts geworben wird, nicht aber dann, wenn das Produkt selbst seiner Art nach für den Verbraucher nicht erkennbar ist. Der Verbraucher, der durch die Werbung der Antragsgegnerin lediglich auf deren Angebot aufmerksam gemacht werden soll, bedarf des erhöhten Verbraucherschutzes, der seine Kaufentscheidung begleiten soll, nicht.
… Die streitgegenständliche Werbung … individualisiert die angebotenen Produkte nicht so hinreichend, dass der Durchschnittsverbraucher auf die Angaben gestützt eine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Vielmehr wird er lediglich dazu bewogen, sich für das Angebot der Antragsgegnerin näher zu interessieren. Dies reicht jedoch nicht aus.
unter Hinweis auf den Preis
EuGH, Urt. v. 12.5.2011, C‑122/10, Tz. 41 - Ving Sverige AB
Die Voraussetzung der Angabe des Produktpreises kann erfüllt sein, wenn die kommerzielle Kommunikation einen „ab“-Preis nennt, also den niedrigsten Preis, zu dem das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen erworben werden können, obwohl es das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen zugleich auch in anderen Ausführungen oder mit anderen Merkmalen zu Preisen gibt, die nicht angegeben werden. Das erkennende Gericht muss anhand der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Mediums der kommerziellen Kommunikation prüfen, ob die Nennung eines „ab“-Preises den Verbraucher in die Lage versetzt, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen.
BGH, Urt. v. 7.5.2015, I ZR 158/14, Tz. 37 - Der Zauber des Nordens
Für die Angabe des Produktpreises kann die Nennung eines "ab"-Preises genügen, wenn diese Nennung aufgrund der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Mediums der kommerziellen Kommunikation den Verbraucher in die Lage versetzt, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen.
Ebenso OLG Rostock, Urt. v. 27.03.13, 2 U 21/12; OLG Nürnberg, Urt. v. 22.7.2014, 3 U 1081/14; OLG Jena, Urt. v. 13.4.2016, 2 U 33/16, II.3 (MD 2016, 664); OLG Köln, Urt. v. 13.3.2020, 6 U 267/19, Tz. 47
Unschädlich ist, dass die Beklagte „ab-Preise verwendet. Denn Art. 2 lit. I) der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung der Angabe des Produktpreises erfüllt sein kann, wenn die kommerzielle Kommunikation einen Mindestpreis nennt, also den niedrigsten Preis, zu dem das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen erworben werden können, obwohl es das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen zugleich auch in anderen Ausführungen oder mit anderen Merkmalen zu Preisen gibt, die nicht angegeben werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nennung eines Mindestpreises den Verbraucher in die Lage versetzt, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen und das betreffende Produkt tatsächlich zum angebotenen Preis erworben werden kann. Denn es steht im Belieben des Verbrauchers, zu diesem Mindestpreis zu buchen oder, durch Wahl von Zusatzleistungen, einen anderen Reiseinhalt zu buchen.
OLG Hamm, Urt. v. 27.2.2014, 4 U 144/13, Tz. 52
Angesichts des Schutzzweckes des § 5a Abs. 3 UWG reicht auch die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung aus, um die Voraussetzungen eines Angebotes im Sinne dieser Vorschrift zu erfüllen, zumal die Erwartung des Verbrauchers dahin geht, dass sich die weit überwiegende Zahl der Verkaufsstellen auch an diese Preisempfehlung halten wird.
OLG München,Urt. v. 15.5.2014, 6 U 3500/13, II.2 - McDonalds
Zwar gehört zu den Informationen, die der Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung benötigt, grundsätzlich der Preis; insoweit muss aber nicht notwendig der Preis angegeben werden, den der Verbraucher zu bezahlen hätte. Vielmehr kann auch die Angabe eines Eckpreises (z.B. ab … €) ausreichen (vgl. EuGH Urt. v. 12.5.2011, C‑122/10, Tz. 33, 41 - Konsumentenombudsmann/Ving).
Durchschnittlicher Verbraucher
OLG München, Urt. v. 31.3.2011, 6 U 3517/10, II.2.b
Als durchschnittlicher Verbraucher sind all diejenigen Verkehrskreise anzusehen, die ein Verkaufsgeschäft wie dasjenige der Werbenden aufsuchen, um ihren täglichen Bedarf an Lebensmitteln zu decken.
Abschlussfähiges Geschäft
Dazu siehe insbesondere auch die vorstehenden Ausführungen zur Aufforderung zum Kauf.
OLG München, Urt. v. 31.3.2011, 6 U 3517/10, II.2.b
Für die Frage, was unter einem abschlussfähigen Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 UWG) zu verstehen ist, kann nach richtlinienkonformer Auslegung nicht allein auf die Existenz eines bindenden Angebots oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (etwa in Form der Auslage der Ware in einem Geschäft, sog, ,,invitatio ad offerendum") abgestellt werden. Der Anwendungsbereich des 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 UWG) ist auch nicht erst eröffnet, wenn sich der Kunde schon im Verkaufsgeschäft befindet. Vielmehr setzt die Informationspflicht bereits ein, wenn dem Verbraucher die ,,essentialia negotii" in Gestalt des beworbenen Produkts und des Verkaufspreises bekannt gegeben werden, aufgrund derer er in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über den Erwerb zu treffen. Anderes gälte bei einer bloßen Aufmerksamkeitswerbung oder einer Werbung, die in Richtung auf einen Geschäftsabschluss (noch) nicht hinreichend konkret ist.
OLG München, Urt. v. 9.9.2010, 6 U 2690/10
Wenn die Werbung oder das Angebot die maßgeblichen Leistungsinhalte (Gegenstand der Leistung, Preis, Ort, Dauer) nennt, sind die Voraussetzungen des § 5a Abs. 3 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 UWG) erfüllt.
Beispiele
Aufforderung zum Kauf
OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.12.12; 2 W 32/12 (= MD 2013, 244)
Um eine nach diesem Maßstab informationspflichtige Werbung handelt es sich bei dem vorgelegten, Prospekt. Er enthält konkret bezeichnete Waren mit Preisangaben und verbunden mit dem Hinweis, in welchen Abteilungen der Warenhäuser der Antragsgegnerin und unter welcher Internetadresse der Kunde diese kaufen könne.
Reiseangebote
BGH, Urt. v. 7.5.2015, I ZR 158/14, Tz. 38 - Der Zauber des Nordens
Die Werbung der Beklagten bezeichnet den Anbieter und den Gegenstand der Dienstleistung (Kreuzfahrt auf der MSC Poesia nach Dänemark, Norwegen, Schweden), den Buchungszeitraum (Mai bis August 2013), die Dauer der Reise (8 Tage, 7 Nächte) sowie den Preis ("ab € 799,- p.P. zzgl. Service Entgelt*") . Diese Angaben sind für die Annahme einer "Aufforderung zum Kauf" hinreichend.
OLG Hamburg, Beschl. v. 14.9.2012, 3 W 76/12, II.1.b
Die in der Anzeige enthaltenen Angaben sind bereits recht weitreichend. Die Reiseregion (Mittelmeer), die Reisezeit (8 Tage ab 20. Juli, 6. August, 30. September oder 24. Oktober 2012), die Art der Unterbringung (Deluxe-Außenkabine mit Balkon), der Preis (als Eckpreis) und der Umstand der Inklusivleistungen (Alles an Bord inklusive; kostenlose Landausflüge) werden bereits mitgeteilt (Anlage AG 1). Diese Informationen versetzten die angesprochenen Verbraucher bereits in die Lage, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Dem steht auch der Umstand, dass das jeweilige Schiff, die An- und Abfahrtshäfen sowie die Reiserouten und der letztlich zu zahlende Preis nicht bereits unmittelbar in der Anzeige genannt werden, nicht entgegen. Insofern genügt es, dass diese Angaben bei Aufruf der in der Anzeige genannten Websiteadresse zugänglich sind (Anlage AG 6).
OLG Celle, Beschl. v. 29.10.2013, 13 W 79/13, II.1.b
Die angebotene Flusskreuzfahrt in der streitgegenständlichen Anzeige ist hinreichend individualisiert und konkretisiert, da sowohl die Reisetermine am 13. und 19. Oktober 2013, die Reisedauer mit 6 Nächten, das Kreuzfahrtschiff T. M. als auch die Reiseroute von P. über W. und B1 nach B2 und L. zurück nach P. neben dem Preis von 649 € für eine Doppelkabine mit Vollpension pro Person beworben worden ist. Gleichfalls ist die Anschrift der Betriebsstätte der Antragsgegnerin in M. neben den notwendigen Kontaktinformationen aufgeführt, so dass der Verbraucher aufgrund der vorgenannten Angaben in der Lage ist, eine Kaufentscheidung zu treffen. … Einer weiteren Konkretisierung darüber, welchem Standard die Schiffskabinen im Einzelnen entsprechen, bedarf es nicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.5.2013, 6 U 60/13, Tz. 6; OLG Schleswig, Urt. v. 3.7.2013, 6 U 28/12, Tz. 26, 27).
Dass nicht auch der Reiseveranstalter genannt ist, steht dem Vorliegen eines annahmefähigen Angebots nicht entgegen. Der Kunde kann den von ihm gewünschten Geschäftsabschluss ohne weiteres bei dem Besuch des beworbenen Reisebüros erreichen, da er typischerweise dort seine Reise verbindlich mit seinem Vertragspartner dem Reiseveranstalter bucht.
KG, Urt. v. 23.9.14, 5 U 5/14 (MD 2014, 1111)
In Rede steht eine großflächige Zeitungsbeilage mit detaillierten Angaben zur Reiseroute, zur Reisezeit, zur Reisedauer, zu Reisepreisen in den jeweiligen Kabinen, zu einem Reise-"Ab"-Preis, zum Reiseveranstalter, zum Reiseschiff und zu Möglichkeiten der Kontaktaufnahme (Telefonnummer oben rechts, Postanschriften im unteren Bereich der oberen Hälfte). Damit hat die Beklagte Uedenfalls) ein konkret beschriebenes Produkt gegen ein bestimmtes Entgelt angeboten ( vgl. auch BGH GRUR 2014, 580, Rdnr. 12 - Alpenpanorama im Heißluftballon). Eine Aufforderung zum Kauf liegt vor (siehe auch OLG Koblenz MD 2014, 692, 694; OLG München MD 2014, 842, 848 f.).
Ebenso KG, Urt. v. 20.12.2016, 5 U 134/15, II.2.b
Immobilien
OLG Celle, Beschl. v. 8.9.2021, 13 U 44/21, II.2.a (MD 2021, 1058)
Die Anzeigen mit Fotos, kurzen Beschreibungen und Preisangaben zu den Immobilien sowie der Angabe der entstehenden Maklerprovision reichen für Interessenten aus, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie Kontakt mit der Beklagten aufnehmen und einen Maklervertrag wegen der zum Kauf angebotenen Immobilien abschließen wollen. Auch soweit hinsichtlich des Einfamilienhaus in Burgwedel – ohne Maklerprovision – lediglich ein Mietvertrag geschlossen werden soll, enthält die mit Fotos und einer kurzen Beschreibung versehene Anzeige genügende Informationen, dass sich die angesprochenen Adressaten dafür entscheiden können, über die Beklagte eine Besichtigung des Objekts zu vereinbaren.
Finanzierungsangebote
OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.2015, I-15 100/14, Tz. 40
Angebote, die den Verbraucher befähigen sollen, einen Finanzdienstleistungsvertrag abzuschließen, unterfallen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 UWG) mit der Folge, dass die hierin vorgesehenen Informationspflichten gelten. Dies gilt auch dann, wenn eine 0,0%-Finanzierung, mithin ein unentgeltliches Darlehen angeboten wird. Der Anwendungsbereich des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht auf entgeltliche Finanzdienstleistungen bzw. entgeltliche Darlehensverträge beschränkt.
... Die Normen enthalten weder zwingende Vorgaben zu einer (bestimmten) Höhe des angebotenen Preises, so dass als Preisangabe auch ein 0,0%- Zinssatz verstanden werden kann, noch beziehen sie sich dem Wortlaut nach allein auf (Zahlungs-)Verpflichtungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen bzw. aus einem gegenseitigen Vertrag als Hauptpflicht erwachsen.
Kraftfahrzeuge
BGH, Urt. v. 18.10.2017, I ZR 84/16, Tz. 16 - Kraftfahrzeugwerbung
Die beanstandete Zeitungsanzeige enthielt ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 UWG). Sie zeigte dem Verbraucher unter der Überschrift "SWIFT" und der Abbildung der Herstellermarke "SUZUKI" sowie eines Werbeslogans die Abbildung eines Modells dieser Baureihe. Es handelte sich dabei weder um eine reine Aufmerksamkeits- oder Erinnerungswerbung noch um eine unspezifische Bewerbung einer Modellreihe, sondern um Werbung für ein bestimmtes Kraftfahrzeugmodell unter Hinweis auf die es individualisierenden Merkmale. Der Hinweis im Erläuterungstext der Anzeige auf ein Modell "Suzuki Swift 1.2 3-Türer Club" bezog sich ersichtlich auf das in der Anzeige abgebildete dreitürige Fahrzeugmodell der Baureihe Swift des Herstellers Suzuki. Weiterhin war in der Anzeige mit der hervorgehobenen Angabe "Ab 59,- EUR monatlich" der für das beworbene Fahrzeugmodell zu zahlende Preis genannt, wobei in der Fußnote, auf die dabei verwiesen wurde, auch der für das Fahrzeug zu zahlende Endpreis genannt war. Dies genügte für die Annahme einer konkreten Preisangabe. Das Fehlen weiterer oder gar abschließender Angaben zum Preis des beworbenen Fahrzeugs stand der Annahme eines bereits den Abschluss des Geschäfts erlaubenden Angebots ebenso wenig entgegen wie - erst recht - die in der beanstandeten Werbung nicht enthaltenen Angaben über die Stärke des Motors und die Art des für seinen Betrieb benötigten Treibstoffs.
Zur detaillierten Würdigung einer Kraftfahrzeugwerbung s.a. OLG Köln, Urt. v. 27.2.2019, 6 U 155/18 (WRP 2020, 228).
OLG Köln, Urt. v. 13.3.2020, 6 U 267/19, Tz. 52
Die entscheidende Frage, ob bezüglich des Dacia Duster Prestige ein qualifiziertes Angebot vorliegt, bei dem der Gesamtpreis anzugeben ist, ist zu verneinen. Der Verbraucher mag das abgebildete Fahrzeug identifizieren und unterscheiden können, er kann sich aber bereits keine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale des Produktes bilden. Bei einer so komplexen und teuren Ware wie einem Pkw ist eine den Wagen von außen zeigende Abbildung allein nicht ausreichend, um dem Verbraucher die für eine geschäftliche Entscheidung erforderlichen Informationen über das Produkt zu vermitteln.
Sachgesamtheiten
BGH, Urt. v. 2.3.2017, I ZR 41/16, Tz. 21 f – Komplettküchen
Der Streitfall betrifft kein in unterschiedlichen Ausführungen angebotenes Produkt (vgl. dazu EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 49 - Ving Sverige), sondern Komplettküchen, die - da sie nicht frei geplant werden können - als "all-inclusive-Angebote" zu einem günstigen Festpreis zum Verkauf gestellt werden. Über den Erwerb einer solchen Küche kann der durchschnittliche Verbraucher ohne vorhergehende Beratung oder Planung durch einen Verkäufer und ohne Kenntnis sämtlicher Details des Angebots entscheiden.
OLG Köln, Urt. v. 3.2.2016, 6 U 55/15, Tz. 41
Beim Kauf einer Einbauküche mag zwar gemäß dem Vorbringen der Beklagten in der Regel die Planung das „A und O“ sein, gleichwohl sind die streitgegenständlichen Werbeangebote so gefasst, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Aufgrund der Fotos und der ergänzenden Angaben zum Dekor, den im Preis enthaltenen Geräten und der Breite der abgebildeten Küchenzeilen weiß der Verbraucher im Wesentlichen, was er für den angegebenen Preis erhalten wird.