Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Warnhinweise

Das Verschweigen bestimmter Warnhinweise, z.B. in der Werbung für gesundheitsschädliche Produkte, wurde bis zum Inkrafttreten des UWG 2008 als Unterfall des § 4 Nr. 1 (alt) UWG angesehen. Im Lichte von Art. 8, 9 UGP-Richtlinie konnte an dieser dogmatischen Verankerung nicht mehr festgehalten werden. Stattdessen ist das Verschweigen von Warnhinweisen ein Fall des Verstoßes gegen wesentliche Informationspflichten (§ 5a Abs. 2 UWG) anzusehen. An der wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit hat sich dadurch aber nichts geändert.

BGH, Urt. v. 13.7.2006, I ZR 234/03, Tz. 16 - Warnhinweis II

Angesichts der besonderen Bedeutung der menschlichen Gesundheit ist es wettbewerbsrechtlich unlauter, Zigaretten zu bewerben und damit auch zum Rauchen aufzufordern, ohne zugleich durch einen Warnhinweis das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wach zu halten (BGHZ 124, 230, 235, GRUR 1994, 219, 220 = WRP 1994, 175 - Warnhinweis I). Dieser Lauterkeitsgedanke lagt bereits den Regelungen des Art. 4 der Richtlinie 89/622/EWG und den zu ihrer Umsetzung erlassenen §§ 2 und 3 TabKTHmV zugrunde. Diese Vorschriften regelten zwar nur die Gestaltung von Zigarettenpackungen, seien aber Ausdruck der allgemeinen sittlichen Verpflichtung, beim Vertrieb von Zigaretten im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wach zu halten.

BGH, Urt. v. 13.7.2006, I ZR 234/03, Tz. 19 - Warnhinweis II

Beim Inverkehrbringen frei verkäuflicher Produkte, deren Ge- oder Verbrauch mit Risiken für die Sicherheit oder Gesundheit verbunden ist,wird die Entscheidungsfreiheit insbesondere dann beeinträchtigt, wenn die bestehenden Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken verharmlost werden oder wenn der unzutreffende Eindruck der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produkts erweckt wird. Dasselbe hat aber auch dann zu gelten, wenn ein Warnhinweis unterbleibt, der im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher geboten ist, um das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wach zu halten. Denn auch eine solche Werbung führt im Ergebnis dazu, dass bestehende Gesundheitsrisiken verharmlost werden und der Verbraucher dadurch zu einem Tabakkonsum verleitet werden kann, von dem er bei einem zugleich erfolgten Warnhinweis abgesehen hätte.

Wenn in der Werbung für einen Autositzbezug zutreffend angegeben wird, dass er sich nicht für Fahrzeuge eignet, die über einen Seitenairbag in der Rückenlehne des Fahrer und Beifahrersitzes  verfügen, muss nicht zusätzlich angegeben werden, welche Gefahren mit der Verwendung verbunden sind:

OLG Köln, Urt. v. 8.5.2020, 6 U 241/19, Tz. 90

Es ergibt sich bereits aus der Information, dass die Sitzbezüge nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbags geeignet sind, dass die Funktion dieser Airbags bei Nutzung der Sitzbezüge gestört werden kann. Dies lässt für jeden angesprochenen Verbraucher ohne weiteres den Schluss zu, dass eine Gefahr bestehen kann, weil aufgrund einer Funktionsstörung des Seitenairbags der Schutz im Rahmen eines Unfalls nicht mehr gewährleistet sein kann. Jeder Verbraucher wird daher entsprechendes annehmen. Da allein hieraus die von der Klägerin dargelegte Gefahr für Leib und Leben resultiert, bedarf es eines entsprechenden zusätzlichen Hinweises nicht.

Das OLG Köln hat auch einen Anspruch aus § 3a UWG iVm § 3 Abs. 2 ProdSG verneint. Dazu hier.