Für die wesentlichen Informationen bei der Bewerbung von Verkaufsförderungsmaßnahmen gelten vorab sämtliche Rahmenbedingungen des § 5a Abs. 2 UWG. Dazu hier.
Informationspflichten im Rahmen von Verkaufsförderungsmaßnahmen wurden bis zum 9.12.2015 in § 4 Nr. 4 (alt) UWG gesondert geregelt. Die Vorschrift wurde richtlinienkonform ausgelegt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die entsprechenden Informationspflichten nunmehr aus § 5a Abs. 2 UWG abgeleitet werden. In der Entscheidung BGH, Urt. v. 27.7.2017, I ZR 153/16 – 19 % Mwst. GESCHENKT hat der BGH sich mit einem Sachverhalt befasst, der nach beiden Rechtslagen beurteilt werden musste. Er kam dabei unter Anwendung der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen zum selben Ergebnis.
BGH, Urt. v. 27.7.2017, I ZR 153/16, Tz. 11 – 19 % Mwst. GESCHENKT
Die von § 4 Nr. 4 UWG aF erfassten Tatbestände sind nunmehr durch den allgemeinen Irreführungstatbestand des § 5a UWG erfasst (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 18/6571, S. 14; Köhler, NJW 2016, 593, 597).
Die Vorinstanz:
OLG Bamberg, Urt. v. 22.6.2016, 3 U 18/16, Tz. 32
Das in § 4 Nr. 4 UWG 2008 ausdrücklich normierte Transparenzgebot für Maßnahmen der Verkaufsförderung ist gestrichen worden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die bisherigen Anforderungen an solche Maßnahmen entfielen. Da diese besonderen Anforderungen begrifflich zu den Informationspflichten zu zählen sind, werden sie von den allgemeinen Irreführungstatbeständen der §§ 5 und 5a UWG 2015 erfasst (so BT-Drucksache 18/4535 S. 14).
An dieser Stelle sei auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG hingewiesen, der dem Wortlaut nach nur für digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten gilt.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten sind, mindestens zu beachten, dass: …
- Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein müssen und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen.
Teilweise wird befürwortet, diese Vorschrift analog auch außerhalb der kommerziellen Kommunikation anzuwenden und die Unlauterkeit auf § 5a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 UWG zu stützen. Ein Bedarf für diese Analogie besteht meines Erachtens aber nicht, da nichts dagegen spricht, dass die Informationen, wie sie von § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG in der kommerziellen Kommunikation für wesentlich gehalten werden, als wesentliche Informationen im Sinne des § 5a UWG anzusehen (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 16.08.2022, 3 U 29/22, Tz. 46).
BGH, Urt. v. 27.7.2017, I ZR 153/16, Tz. 30 – 19 % Mwst. GESCHENKT
Die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen sind auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr als wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG anzusehen. Nach Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen im elektronischen Geschäftsverkehr die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Nach wie vor ist ein unterschiedliches Schutzniveau für elektronischen und nichtelektronischen Geschäftsverkehr nicht zu rechtfertigen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1064 Rn. 19 - Geld-zurück-Garantie II; OLG Jena, WRP 2016, 1387). Zu den Bedingungen der Inanspruchnahme gehört bei Preisnachlässen die Angabe, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben werden können (OLG Jena, WRP 2016, 1388; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 5.29).
Ebenso die Vorinstanz OLG Bamberg, Urt. v. 22.6.2016, 3 U 18/16, Tz. 37; s.a. OLG Dresden, Urt. v. 8.1.2019, 14 U 179/18 (MD 2019. 361); OLG Hamm, Urt. v. 5.11.2019, 4 U 11/19, Tz. 42; OLG Nürnberg, Urt. v. 16.08.2022, 3 U 29/22, Tz. 46
Aus jüngerer Zeit zur zeitlichen Begrenzung einer Verkaufsförderungsmaßnahme:
OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.7.2021, 6 W 36/21
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Angabe „bis Sommeranfang“ so versteht, dass das Angebot bis zum 21. Juni des jeweiligen Jahres gilt. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist neben der kalendarischen Bestimmung des Sommeranfangs zum 21. Juni eines Jahres jedenfalls ebenso der meteorologische Sommeranfang gebräuchlich, der den 1. Juni eines Jahres bezeichnet. An beiden Daten wird in Presse und sonstigen Medien regelmäßig der jeweilige „Sommeranfang“ thematisiert. Aus diesem Grund vermag die Angabe „bis Sommeranfang“ dem angesprochenen Verkehrskreis die notwendige Gewissheit über den Zeitraum der befristet angebotenen Rabattaktion nicht zu vermitteln.
Zur Auslegung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG (Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke) nun die Vorlagefrage des BGH an den EuGH:
BGH, Beschl. v. 21.12.2023, I ZR 14/23 – Bequemer Kauf auf Rechnung
Stellt die Werbung mit einer Zahlungsmodalität (hier: "bequemer Kauf auf Rechnung"), die zwar nur einen geringen Geldwert hat, jedoch dem Sicherheits- und Rechtsinteresse des Verbrauchers dient (hier: keine Preisgabe sensibler Zahlungsdaten; bei Rückabwicklung des Vertrags keine Rückforderung einer Vorleistung), ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne des Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr dar?
Zum Vorrat:
OLG Nürnberg, Urt. v. 16.08.2022, 3 U 29/22, Tz. 46
Die geschäftliche Transparenz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG (a.F.) gebietet, Informationen zur verfügbaren Angebotsmenge bereitzustellen, wenn beispielsweise Zugabeartikel oder Werbegeschenke nur in bestimmter Anzahl verfügbar sind und damit naturgemäß das zeitliche Auslaufen der Werbeaktion nicht genau vorhergesagt werden kann (Alexander, a.a.O., § 5a UWG Rn. 579). In diesem Fall ist der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht” notwendig, aber auch ausreichend. Weitere Angaben darüber, in welchem Umfang die als Zugabe zu gewährende Ware vorhanden ist, sind im Interesse der Transparenz nicht geboten. Durch den auf die Zugabe bezogenen Hinweis „solange der Vorrat reicht” erfährt der Verbraucher, dass die Zugabe nicht unbegrenzt und auch nicht im selben Umfang wie die beworbene Hauptware verfügbar ist.
Zu Kopplungsangeboten:
BGH, Urt. v. 25.11.2021, I ZR 148/20 , Tz. 23– Kopplungsangebot III
Bei Kopplungsangeboten ist im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise eine Transparenz des Angebots zu fordern, um dem gewissen Irreführungs- und Preisverschleierungspotential entgegenzuwirken, das die von Kopplungsangeboten geförderte Heterogenität des Angebots birgt (vgl. BGHZ 151, 84, 89 [juris Rn. 23] - Kopplungsangebot I; BGH, GRUR 2002, 979, 981 [juris Rn. 28] - Kopplungsangebot II). Dieses Transparenzgebot, das der Sicherstellung einer angemessenen Information der Marktteilnehmer dient, findet im Verhältnis zu Verbrauchern nunmehr in der Vorschrift des § 5a Abs. 2 UWG Ausdruck. Soweit das Verhältnis zu Unternehmern betroffen ist, ist dieses Transparenzgebot der Vorschrift des § 5a Abs. 1 UWG zu entnehmen.
Zur Relevanz
BGH, Urt. v. 27.7.2017, I ZR 153/16, Tz. 31 f – 19 % Mwst. GESCHENKT
Das Vorenthalten der Information über die vom Preisnachlass und Rabatt ausgeschlossenen Waren in der Anzeige ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. ...
... Das Vorenthalten der Information über den umfangreichen Ausschluss von Lieferanten und Waren von der Aktion ist geeignet, den Verbraucher zum Besuch des Einrichtungshauses der Beklagten zu veranlassen, von dem er in Kenntnis der erheblichen Einschränkung der Aktion sonst abgesehen hätte.
Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 22.3.2018, 4 U 4/18, Tz. 36; OLG Hamm; s.a. Urt. v. 5.11.2019, I-4 U 11/19, Tz. 42