§ 7 Rückerstattbare Sicherheit
Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.
Eine rückerstattbare Sicherheit ist jeder Geldbetrag, der beim Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung (z.B. der Miete eines Gegenstandes) hinterlegt werden muss und den der Kunde bei der Rückgabe der Ware oder des mit der Dienstleistung verbunden Gegenstands zurückerhält. Das Gesetz nennt als Beispiel das Pfand. Ein anderes Beispiel ist die Kaution.
Die Regelung befand sich bislang in § 1 Abs. 4 PAngV (a.F.). Die Rechtslage hat sich nicht geändert (BGH, Urt. v. 26.10.2023, I ZR 135/20, Tz. 15 - Flaschenpfand IV).
BGH, Urt. v. 26.10.2023, I ZR 135/20, Tz. 18 - Flaschenpfand IV
Der Gesamtpreis ist nach § 2 Nr. 3 PAngV nF der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist. Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat nach § 7 Satz 1 PAngV nF deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.
Die Regelung steht im Einklang mit europäischem Recht.
EuGH, Urt. v. 29.6.2023, C‑543/21, Tz. 20 ff – VSW ./. famila
Eine Ware in einem Pfandbehälter kann ohne diesen Behälter nicht erworben werden, und der Pfandbetrag stellt damit einen „unvermeidbaren Bestandteil des Verkaufspreises“ dar. Gibt der Verbraucher den Behälter aber bei einer Verkaufsstelle zurück, hat er einen Anspruch auf Erstattung des Pfandbetrags.
Da der Verbraucher Anspruch darauf hat, dass der Verkäufer oder ein anderer Händler den Pfandbehälter zurücknimmt und ihm den gezahlten Pfandbetrag erstattet, ist dieser Betrag daher nicht „obligatorisch“ vom Verbraucher zu tragen und kann demnach nicht als Teil des „Endpreises“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 angesehen werden.
Auch wenn der Verbraucher einen Pfandbehälter nicht von sich aus zurückgibt, so dass der gezahlte Pfandbetrag wirtschaftlich endgültig vom ihm getragen wird, ändert dies nichts daran, dass ein Pfandsystem ... bedeutet, dass dieser Betrag grundsätzlich erstattet werden kann und soll.
Folglich ist der Pfandbetrag, den der Verbraucher beim Kauf einer Ware in einem Pfandbehälter zu entrichten hat, kein Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 in seiner Auslegung durch die in Rn. 19 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung.
BGH, Urt. v. 26.10.2023, I ZR 135/20, Tz. 27 - Flaschenpfand IV
§ 7 Satz 1 PAngV, der eine gesonderte Angabe des Pfandbetrags anordnet und dessen Einbeziehung in den Gesamtpreis ausdrücklich verbietet, stellt sich als zulässige Konkretisierung der Richtlinie 98/6/EG durch den nationalen Verordnungsgeber dar, der eine unionsrechtskonforme Sonderregelung für einen aufgrund nationaler Besonderheiten zu regelnden Sachverhalt geschaffen hat.
EuGH, Urt. v. 29.6.2023, C‑543/21, Tz. 20 ff – VSW ./. famila
Da es sein kann, dass erstens für einige ... Erzeugnisse ein Pfand erhoben wird, für andere aber nicht, und zweitens je nach Art des Behälters unterschiedliche Pfandbeträge gelten, birgt die Einbeziehung des Pfandbetrags in den Verkaufspreis des Erzeugnisses für die Verbraucher die Gefahr, insoweit unzutreffende Vergleiche anzustellen.
Dagegen bietet die Angabe des Pfandbetrags neben dem Verkaufspreis der in einem Pfandbehälter aufgemachten Ware den Verbrauchern entsprechend den ... Zielen der Richtlinie 98/6 und unter Beachtung des Erfordernisses der Transparenz und Unmissverständlichkeit der Preise gemäß dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie die Möglichkeit, die Preise eines Erzeugnisses zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.
Vor diesem Hintergrund ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage, den Preis des Erzeugnisses und den Pfandbetrag zu addieren, um den Gesamtbetrag zu ermitteln, den er zum Zeitpunkt des Kaufs zu entrichten hat.
Zur Vorlagefrage des BGH: BGH, Beschl. v. 29.7.2021, I ZR 135/20 – Flaschenpfand III. Nachfolgend BGH, Urt. v. 26.10.2023, I ZR 135/20 - Flaschenpfand IV
BGH, Urt. v. 26.10.2023, I ZR 135/20, Tz. 23 - Flaschenpfand IV
Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG definiert den Begriff Verkaufspreis als den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Das Pfand kann nicht einer "Steuer" im Sinne dieser Vorschrift gleichgestellt werden, da bei dem Pfandbetrag keines der Merkmale einer Steuer vorliegt. Der Verkaufspreis als Endpreis muss notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (vgl. EuGH, GRUR 2016, 945 [juris Rn. 37] - Citroën Commerce). Eine Ware in einem Pfandbehälter kann ohne diesen Behälter nicht erworben werden, und der Pfandbetrag stellt damit einen "unvermeidbaren Bestandteil des Verkaufspreises" dar. Gibt der Verbraucher den Behälter aber bei einer Verkaufsstelle zurück, hat er einen Anspruch auf Erstattung des Pfandbetrags. Da der Verbraucher Anspruch darauf hat, dass der Verkäufer oder ein anderer Händler den Pfandbehälter zurücknimmt und ihm den gezahlten Pfandbetrag erstattet, ist dieser Betrag daher nicht "obligatorisch" vom Verbraucher zu tragen und kann demnach nicht als Teil des "Endpreises" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG angesehen werden. Auch wenn der Verbraucher einen Pfandbehälter nicht von sich aus zurückgibt, so dass der gezahlte Pfandbetrag wirtschaftlich endgültig vom ihm getragen wird, ändert dies nichts daran, dass ein Pfandsystem bedeutet, dass dieser Betrag grundsätzlich erstattet werden kann und soll (vgl. EuGH, GRUR 2023, 1115 [juris Rn. 17 bis 22] - Verband Sozialer Wettbewerb).
BGH, Urt. v. 26.10.2023, I ZR 135/20, Tz. 25 - Flaschenpfand IV
Da es sein kann, dass für einige Erzeugnisse ein Pfand erhoben wird, für andere aber nicht, und je nach Art des Behälters unterschiedliche Pfandbeträge gelten, birgt die Einbeziehung des Pfandbetrags in den Verkaufspreis des Erzeugnisses für die Verbraucher die Gefahr, insoweit unzutreffende Vergleiche anzustellen. Dagegen bietet die Angabe des Pfandbetrags neben dem Verkaufspreis der in einem Pfandbehälter aufgemachten Ware den Verbrauchern die Möglichkeit, die Preise eines Erzeugnisses zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage, den Preis des Erzeugnisses und den Pfandbetrag zu addieren, um den Gesamtbetrag zu ermitteln, den er zum Zeitpunkt des Kaufs zu entrichten hat (vgl. EuGH, GRUR 2023, 1115 [juris Rn. 26 bis 28] - Verband Sozialer Wettbewerb).