Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Gastronomie, Beherbergung


§ 13 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe

(1) Wer in Gaststätten und ähnlichen Betrieben Speisen oder Getränke anbietet, hat deren Preise in einem Preisverzeichnis anzugeben. Wer Speisen und Getränke sichtbar ausstellt oder Speisen und Getränke zur unmittelbaren Entnahme anbietet, hat diese während des Angebotes durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen. Werden Speisen und Getränke nach Satz 2 angeboten, kann die Preisangabe alternativ auch nach Satz 1 erfolgen. § 11 ist nicht anzuwenden auf die Bekanntgabe von Preisermäßigungen in Betrieben nach diesem Absatz.

(2) Die Preisverzeichnisse sind zum Zeitpunkt des Angebotes entweder gut lesbar anzubringen, auf Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung der Bestellung vorzulegen. Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines anderen Betriebes, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.

(3) Wer in Beherbergungsbetrieben Zimmer anbietet, hat beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer ersichtlich sind. Satz 1 ist im Fall des Angebots eines Frühstückes für den Frühstückspreis entsprechend anzuwenden.

(4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis in den Preisverzeichnissen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 anzugeben.

(5) Die in den Preisverzeichnissen nach den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge einschließen.

zurück nach oben

Verordnungsbegründung

Satz 1 regelt die Pflicht zur Preisangabe in Gaststätten und ähnlichen Betrieben durch ein Preisverzeichnis. Werden Speisen und Getränke zur unmittelbaren Entnahme angeboten, sind diese nach Satz 2 auszuzeichnen. Der Verweis in Satz 3 stellt klar, dass es jedoch genügt, wenn Verbraucher bei Speisen und Getränken, die in Gaststätten oder ähnlichen Betrieben, z. B. in einem Weinregal oder in einer Bedientheke, vorgehalten werden, durch ein Preisverzeichnis nach Satz 1 über die Preise informiert werden.

zurück nach oben

Gaststätten und ähnliche Betriebe

Gaststätten sind nach § 1 Abs. 1 GastG Betriebe, die jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sind, und in denen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) werden. Ein Gaststättengewerbe betreibt nach § 1 Abs. 2 GastG ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Auch Teile größerer Betriebe, z.B. Restaurants in Kaufhäusern, sind Gaststätten; ebenso nur temporäre Einrichtungen, bspw. anlässlich eines Straßenfestes.

Ähnliche Betriebe sind solche, in denen ebenfalls gewerblich Speisen und Getränke zum in der Regel zeitnahen Verzehr abgegeben werden, die aber ansonsten nicht alle Voraussetzungen der Gaststättendefinition erfüllen, z.B. Imbissbuden oder Kioske.

zurück nach oben

Speisen und Getränke

Erfasst werden alle Speisen und Getränke, gleich ob individuell hergestellt (Cocktail) oder anderswo vorgefertigt (Flasche Wein).

zurück nach oben

Art der Preisangabe

Preisverzeichnis

In Gaststätten oder ähnlichen Betrieben muss ein Preisverzeichnis vorgehalten werde, auf dem die Speisen und Getränke und deren jeweiliger Preis aufgeführt werden. Der Gastwirt hat drei Möglichkeiten, Gäste dieses Preisverzeichnis zur Kenntnis zu bringen. Es muss

  • entweder auf Tischen ausgelegt werden oder
  • jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorgelegt oder
  • gut lesbar angebracht werden.

Außerdem muss das Preisverzeichnis mit den wesentlichen Speisen und Getränken  - allerdings nur bei bei Gaststätten - neben dem Eingang bzw. dem Eingang des Gaststättenteils, wenn die Gaststätte Teil eines Handelsbetriebes ist, z.B. das Restaurant bei IKEA), angebracht werden (§ 7 Abs. 2 PAngV). Wenn ein Eintrittspreis oder ein Mindestverzehr verlangt wird, ist im Preisverzeichnis auch darauf deutlich hinzuweisen

zurück nach oben

Preisschilder oder Beschriftung der Ware

Wer Speisen und Getränke sichtbar ausstellt oder Speisen und Getränke zur unmittelbaren Entnahme anbietet, hat diese während des Angebotes entweder durch Preisschilder oder eine Beschriftung der Ware auszuzeichnen oder die Preise in einem Preisverzeichnis anzugeben. Erfasst werden bspw. belegte Brötchen in der Bäckerei oder zur Entnahme fertig zubereitete Speisen in einer Kantine.

zurück nach oben

Anbringen, auslegen oder vorlegen

Die Preisverzeichnisse sind zum Zeitpunkt des Angebotes entweder gut lesbar anzubringen, auf Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung der Bestellung vorzulegen.

Gaststätten, nicht aber die sonstigen Betriebe, müssen außerdem neben dem Eingang ein Preisverzeichnis anbringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Wenn der Gaststättenbetrieb Teil eines anderen Betriebes (z.B. eines Hotels) ist, genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.

Wesentlich sind diejenigen Speisen und Getränke, die von Verbrauchern häufig in Anspruch genommen werden und das Leistungsangebot des Unternehmers prägen. Mit Bezug auf den vergleichbaren Begriff der wesentlichen Leistung in § 12 PAngV/§ 5 PAngV (a.F.) führt das LG Hamburg aus:

LG Hamburg, Urt. v. 10.1.2012, 312 O 168/10 (bei juris).

Unter wesentlichen Leistungen i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 1 PAngV (a.F.) sind die Leistungen zu verstehen, die erfahrungsgemäß häufig in Anspruch genommen werden. Welche Leistungen das im Einzelfall sind, richtet sich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs. Die Beklagte hat - von der Klägerin unbestritten - vorgetragen, dass die vielfältigen, von ihr angebotenen Leistungen (Überführung, Einsargung, Aufbahren,...) von den Kunden nicht isoliert abgefragt würden, sondern nur als Teilleistung des zu erbringenden Werkes „Bestattung“. In einem solchen Fall ist nicht bereits dann von einer wesentlichen Leistung i. S. v. § 5 Abs.1 S. 1 PAngV (a.F.) zu sprechen, wenn einzelne dieser Teilleistungen im Betrieb der Beklagten erfahrungsgemäß häufiger in Anspruch genommen werden. Vielmehr liegt nur dann eine wesentliche Leistung i. S. dieser Vorschrift vor, wenn es aus verschiedenen Teilleistungen bestehende Gesamtleistungen gibt, die erfahrungsgemäß häufig in Anspruch genommen werden.

zurück nach oben

Preisermäßigungen

Verordnungsbegründung

Satz 4 soll Betreibern von Gaststätten und ähnlichen Betrieben Rechtssicherheit mit Blick auf etwaige Preisermäßigungen geben. Da es sich bei Bewirtungsverträgen nach deutschem Recht um sogenannte typengemischte Verträge handelt (typischerweise mit kauf-, miet-, dienst- und werkvertraglichen Elementen), könnte sich mit Blick auf das Element des Verkaufs von Getränken und Speisen die Frage stellen, ob die Informationspflicht für die Bekanntgabe von Preisermäßigungen von Waren insofern auch für Gaststätten und ähnliche Betriebe gilt. Satz 4 stellt klar, dass dies nicht so ist. Er sieht vor, dass Betreiber von Gaststätten oder ähnlichen Betrieben bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung nicht den niedrigsten Gesamtpreis angeben müssen, den sie von Verbrauchern innerhalb der letzten 30 Tage verlangt haben. Durch die Klarstellung werden Gaststätten und ähnliche Betriebe von einem ggf. erheblichen Mehraufwand entlastet. Durch die Ausnahme werden auch mögliche Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden, die bei Anwendung des § 11 entstehen könnten: Werden z. B. Zutaten von zubereiteten Gerichten leicht angepasst oder die Menge des Gerichts verändert, stellt sich die Frage, auf welches Gericht zur Ermittlung des niedrigsten Preises vergleichsweise abgestellt werden müsste bzw. ab wann es sich bei einem Gericht durch Änderung der Zutaten oder der Menge um ein anderes Gericht handelt. Die Ausnahme nach Satz 4 steht auch im Einklang mit der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 geänderten Preisangabenrichtlinie (Richtlinie (EU) 98/6/EG). Unabhängig von der Frage, ob die Ausgabe von Speisen und Getränken bzw. die Bewirtung von Personen in Gaststätten und ähnlichen Betrieben überhaupt Waren bzw. Erzeugnisse im Sinne der Preisangabenrichtlinie sind und die Richtlinie somit anwendbar ist, wäre die Ausnahme nach der Öffnungsklausel des Artikel 6a Absatz 3 der Preisangabenrichtlinie zulässig.

zurück nach oben

Beherbergungsbetriebe

Ein Beherbergungsbetrieb ist ein Unternehmen, dass in der Regel gegen Entgelt Dritten regelmäßig Übernachtungsmöglichkeit anbietet. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen auch Privatpersonen, die Gästen ihre Wohnung oder Zimmer in ihrer Wohnung regelmäßig vorübergehend zur Verfügung stellen (z.B. Ferienwohnungen).

Beherbergungsbetriebe müssen am Eingang oder der Anmeldestelle des Betriebes, d. i. in der Regel die Rezeption, an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anbringen oder auslegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind.

zurück nach oben

Telekommunikationsanlage

Verordnungsbegründung

Absatz 4 wird inhaltlich an das heute gängige Angebot und die Nutzung von Telekommunikationsanlagen angepasst. Der Regelfall beim Angebot der Nutzung von Telekommunikationsanlagen dürfte in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben inzwischen die Bereitstellung eines WLAN-Routers in ihren Räumlichkeiten für die Benutzung durch die Gäste sein. Um für die Verbraucher eine Kenntnisnahme der hierfür erhobenen Preise zu gewährleisten, wird geregelt, dass diese Preise in den ohnehin verpflichtend vorzuhaltenden Preisverzeichnissen anzugeben sind.

§ 13 Abs. 4 PAngV verlangt die Angabe des Preises für eine Telekommunikationsanlage in einer Gaststätte oder einem Beherbergungsbetrieb. Dazu gehört nicht nur das Telefon, sondern auch etwa der WLAN-Anschluss. Der Preis für die Nutzung in in unmittelbarer Nähe der Telekommunikationsanlage angegeben werden.

zurück nach oben