Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser


§ 14 Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den Arbeits- oder Mengenpreis im Angebot oder in der Werbung anzugeben.

(2) Wer an einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt Verbrauchern das punktuelle Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen nach der Ladesäulenverordnung anbietet, hat beim Einsatz eines für das punktuelle Aufladen vorgesehenen Bezahlverfahrens den für den jeweiligen Ladepunkt geltenden Arbeitspreis an dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe anzugeben. Die Preisangabe hat mindestens zu erfolgen mittels

1. eines Aufdrucks, Aufklebers oder Preisaushangs,

2. einer Anzeige auf einem Display des Ladepunktes oder

3. einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen Webseite, auf die am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe hingewiesen wird.

Wird für das punktuelle Aufladen von Verbrauchern ein webbasiertes System verwendet, so hat der Anbieter den Arbeitspreis für das punktuelle Laden über dieses webbasierte System spätestens vor dem Start des Ladevorgangs anzugeben.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 zusätzlich leistungsabhängige oder nicht verbrauchsabhängige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe der Angabe des Arbeits- oder Mengenpreises oder des Ladepunktes anzugeben.

(4) Als Mengeneinheit ist für die Angabe des Arbeitspreises bei Elektrizität, Gas und Fernwärme 1 Kilowattstunde und für die Angabe des Mengenpreises bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden.

zurück nach oben

Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser

Die Verpflichtung betrifft Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbieten oder für ein solches Angebot unter der Angabe von Preisen wirbt. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind deckungsgleich mit den Begriffen des Anbietens oder Werbens mit Preisen, wie sie allgemein in der Preisangabenverordnung verwendet werden. Der Anbieter von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser kann keinen Gesamtpreis benennen, weil der Preis von der Verbrauchsmenge abhängt.

zurück nach oben

Arbeits- oder Mengenpreis

Der „Arbeits- oder Mengenpreis“ bezeichnet nach § 2 Nr. 1 PAngV den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser.

Arbeits- und Mengenpreis sind keine Synonyme, wie § 14 Abs. 4 PAngV verdeutlicht. Für Elektrizität, Gas und Fernwärme gibt es den Arbeitspreis, dessen Mengeneinheit eine Kilowattstunde ist, für Wasser gibt es den Mengenpreis auf der Grundlage von einem Kubikmeter.

zurück nach oben

Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen

Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind nach § 2 EmoG reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge.

zurück nach oben

Punktuelles Bezahlverfahren

§ 14 Abs. 2 S. 1 und 2 PAngV erfasst die Konstellation, dass Ladesäulen, die Verordnung spricht von Ladepunkten (s. dazu § 2 Nr. 2 LSV), für Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen nach der Ladesäulenverordnung jedermann zur Verfügung stehen und von jedermann ohne vorherige Registrierung ad hoc genutzt werden können. Die Bezahlung erfolgt in der Regel über eine Kreditkarte.

Bei allgemein zugänglichen Ladesäulen muss der Arbeitspreis (nach Kilowattstunden (§ 14 Abs. 4 PAngV) an dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe angegeben werden. Der Unternehmer kann den Preis alternativ mittels eines Aufdrucks, Aufklebers oder Preisaushangs oder mittels einer Anzeige auf einem Display des Ladepunktes oder mittels einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen Webseite, auf die am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe hingewiesen wird, angeben. Die Vorgaben des § 1 Abs. 3 PAngV (leicht lesbar, gut erkennbar, klar und wahr) sind zu beachten.

zurück nach oben

Webbasiertes Bezahlungssystem

Wird gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 PAngV für das punktuelle Aufladen von Verbrauchern ein webbasiertes System verwendet, so hat der Anbieter den Arbeitspreis für das punktuelle Laden über dieses webbasierte System spätestens vor dem Start des Ladevorgangs anzugeben. Die Wendung 'Aufladen von Verbrauchern' im Verordnungstext ist nicht ganz eindeutig. Gemeint ist nicht das Aufladen des Verbrauchers, sondern das Aufladen des Fahrzeugs durch den Verbraucher.

Nutzt der Verbraucher ein webbasiertes System, muss ihm zwingend ein Webzugang, in der Regel über eine App, zu Verfügung stehen. Deshalb kann die Preisinformation über diese App erfolgen. Sie muss dem Verbraucher nach den Vorgaben des § 1 Abs. 3 PAngV (leicht lesbar, gut erkennbar, klar und wahr) vorliegen, bevor er den Ladevorgang startet.

zurück nach oben

Zusätzliche Kosten

Wer zusätzlich zum Arbeits- oder Mengenpreis ein zusätzliches Entgelt fordert, hat den Preis dafür vollständig und in unmittelbarer Nähe der Angabe des Arbeits- oder Mengenpreises oder des Ladepunktes anzugeben. Bei einem webbasierten Bezahlsystem genügt wiederum die Online-Anzeige, in der Regel in der App. Die Vorgaben des § 1 Abs. 3 PAngV sind zu beachten.

zurück nach oben