§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. „Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2. „Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3. „Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4. „Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5. „lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6. „offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7. „Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht] geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9. „Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Arbeits- oder Mengenpreis
„Arbeits- oder Mengenpreis“ bezeichnet den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser
Die Begriffsbestimmung des Arbeits- und Mengenpreises fand sich bisher in § 3 Satz 1 PAngV a.F.
Arbeits- und Mengenpreis sind keine Synonyme, wie § 14 Abs. 4 PAngV verdeutlicht. Für Elektrizität, Gas und Fernwärme gibt es den Arbeitspreis, dessen Mengeneinheit eine Kilowattstunde ist, für Wasser gibt es den Mengenpreis auf der Grundlage von einem Kubikmeter.
Fertigpackung
„Fertigpackung“ bezeichnet eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes.
BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 85/18, Tz. 16 – Kaffeekapseln
Für den Begriff der Fertigpackung im Sinne dieser Vorschrift gilt die Legaldefinition in § 42 Abs. 1 des am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG). Danach sind Fertigpackungen Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
OVG NRW, Urt. v. 24.5.2024, 4 A 779/23, Tz. 44
Nach § 42 Abs. 1 MessEG sind Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackungnicht verändert werden kann. Gemäß § 43 Abs. 1 MessEG dürfen Fertigpackungen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist. Dabei ist die Nennfüllmenge nach § 42 Abs. 3 MessEG die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll, und Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung tatsächlich enthält.
Lose Ware
„Lose Ware“ bezeichnet unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird
Die Begriffsbestimmung der losen Ware fand sich bisher in § 2 Abs. 2 S. 1 PAngV a.F. Die Bestimmung wurde um die Selbstbedienung durch die Verbraucher ergänzt, wie sie insbesondere im Bereich der Frischetheken für Obst und Gemüse inzwischen gängige Praxis ist.
Offene Packung
„Offene Packung“ bezeichnet eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 1 des Mess- und Eichgesetzes.
Selbstabfüllung
„Selbstabfüllung“ bezeichnet die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird
Verordnungsbegründung:
"In der PAngV soll insbesondere aus Nachhaltigkeitserwägungen und zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Verpackungsmüll ein praktikabler Weg eröffnet werden, flüssige lose Waren rechtskonform anzubieten. Gewollt ist, dass insbesondere im Einzelhandel die Möglichkeit eröffnet wird, dass Erzeugnisse, die in flüssiger Form normalerweise in Fertigpackungen nach Volumen in Verkehr gebracht werden, bei der Selbstabfüllung durch Verbraucher in (bereits vorhandene) Umverpackungen abgefüllt werden können und dabei auf die Vorhaltung von konformitätsbewerteten Flüssigkeitsmaßen oder Volumenmessanlagen zugunsten eines Verkaufs nach Gewicht verzichtet werden kann. Hierzu wird die Begriffsbestimmung der „Selbstabfüllung“ eingeführt, die als Basis für eine Regelung in § 5 Absatz 3 für den Verkauf flüssiger loser Ware nach Gewicht dient."