§ 6 PAngV betrifft die Preisangaben bei Angeboten und der Bewerbung von Krediten. Die Regelungen haben ihre Grundlage in den Verbraucherkreditrichtlinien 2008/48 EG vom 23.04.2008 und 87/102/ EWG vom 22.12.1986.
Die Vorschrift gilt nicht für andere Verträge mit dauerhaften Belastungen, z.B. nicht für Versicherungsverträge. Mit ausführlicher Begründung: OLG Hamburg, Urt. v. 18.11.2011, 9 U 103/11
Zur Neufassung der Vorschrift zum 17. März 2016 heißt es in der Gesetzesbegründung (Drucksache 18/5922) auf Seite 131:
"Es liegt im Interesse der Förderung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts und der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, die Vergleichbarkeit der Angaben zum effektiven Jahreszins in der gesamten Union sicherzustellen. Um dieses Ziel auch im Hinblick auf die aus Verbrauchersicht besonders bedeutende Baufinanzierung zu gewährleisten, wurde die Richtlinie 2014/17/EU erlassen. Um diese größtmögliche Harmonisierung in Bezug auf die Berechnung des effektiven Jahreszinses in nationales Recht umzusetzen, wird die PAngV entsprechend der europäischen Vorgaben in den Artikeln 4 Nummer 13 bis 15 sowie Artikel 17 Absatz 1 bis 4 und 7 abgeglichen und angepasst."