Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Anbieten oder Werben

1. Angebot

2. Werbung

3. Bedeutung der Abgrenzung von Angebot und Werbung

4. Beispiele

a. Warenausstellung auf einer Messe

b. Schaufensterauslagen

c. Möbelstücke

Angebot

Ein Angebot ist jede Erklärung eines Unternehmers, die vom angesprochenen Verkehr als Angebot zum Verkauf einer Ware oder Bezug einer Dienstleistung verstanden wird. Das Angebot muss aus Sicht des angesprochenen Verkehrs den Erwerb der Ware oder den Bezug unmittelbar erlauben ("Das kaufe/nehme ich!"). Er entspricht dem Begriff der Aufforderung zum Kauf in § 5a Abs. 3 UWG.

BGH, Urt. v. 12.9.2013, I ZR 123/12, Tz. 8  - DER NEUE

Der Begriff des Anbietens von Waren gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV umfasst jede gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung und entspricht damit dem Begriff der Aufforderung zum Kauf gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und dem Begriff des Angebots von Waren in § 5a Abs. 3 UWG. Unter einer solchen gezielten Werbung ist jede Form der Werbung zu verstehen, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss.

Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.06.2018, 6 U 93/17, 2.c

BGH, Urt. v. 28.6.2012, I ZR 110/11, Tz. 16 – Traum-Kombi

Ein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung liegt immer dann vor, wenn eine Ankündigung so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt.

BGH, Urt v. 10.11.2016, I ZR 29/15, Tz. 12 - Hörgeräteausstellung

Der in der Richtlinie 98/6/EG verwendete Begriff des Anbietens ist dort nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher eine Werbung, in der ein Gewerbetreibender die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses und einen Preis, der aus der Sicht des Verbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum genannt hat, bis zu dem das "Angebot" gültig bleibt, als Angebot des Gewerbetreibenden auffassen, das Erzeugnis zu dem in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen (EuGH, GRUR 2016, 945 Rn. 30 - Citroën/ZLW). Die genannten Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein (EuGH, GRUR 2016, 945 Rn. 32 - Citroën/ZLW). Deshalb kann eine Werbung, in der kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, nicht als Angebot im Sinne der Richtlinie 98/6/EG und - entsprechend - im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angesehen werden.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 31.8.2023, 5 U 99/20, Tz. 103 f

BGH, Urt. v. 3.7.2003, I ZR 211/01, II. 4. – Telefonischer Auskunftsdienst

Als Leistungsangebot genügen Ankündigungen, die so konkret gefasst sind, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulassen (vgl. BGH, GRUR 1982, 493, 494 - Sonnenring; GRUR 1983, 658, 659 f. - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung; GRUR 1983, 661, 662 - Sie sparen 4 000.- DM)

BGH, Urt. v. 9.6.2004, I ZR 187/02, Tz. 25 - 500,- DM Gutschein für Autokauf

Der Begriff des Anbietens, welches eine Verpflichtung zur Angabe des Preises auslöst, umfasst über die Fälle des § 145 BGB hinaus entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch jede Erklärung eines Kaufmanns, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot an den Kaufinteressenten verstanden wird. Insoweit ist erforderlich, dass der Kunde - wenn auch rechtlich noch unverbindlich - tatsächlich aber schon gezielt auf den Kauf einer Ware oder die Abnahme einer Leistung angesprochen wird.

BGH, Urt. v. 16.7.2009, I ZR 50/07 - Kamerakauf im Internet

Das Angebot von Waren i.S. des § 1 Abs. 2 PAngV entspricht einer Aufforderung zum Kauf i.S. des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG.

Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.6.2018, 6 U 93/17, 2.c.bb

OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.1.2015, I-2 U 29/14, Tz. 54

Ein Anbieten im Sinne der PAngV darf nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff eines ohne weiteres annahmefähigen Vertragsangebotes im Sinne des § 145 BGB gleichgesetzt werden, sondern geht darüber hinaus und umfasst auch solche Erklärungen und Verhaltensweisen, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot an einen Kaufinteressenten verstanden werden. Letzteres setzt voraus, dass der Kunde, wenn auch rechtlich noch unverbindlich, aber tatsächlich schon gezielt auf den Verkauf einer bestimmten Ware, nämlich deren Abgabe gegen Entgelt, angesprochen wird. Damit für die vom „Angebot“ abzugrenzende „Werbung ohne Preisangabe“ ein Anwendungsbereich verbleibt, darf nicht jede Erklärung, mit der sich ein Unternehmer zwecks Verkaufs seiner Sachen an den Kunden wendet und seine Bereitschaft zum Vertragsabschluss zum Ausdruck bringt, als „Anbieten“ verstanden werden. Es kommt deshalb darauf an, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (BGH, GRUR 2003, 971 – Telefonischer Auskunftsdienst; BGH, WRP 2013, 182 - Traum-Kombi). Der Begriff des Anbietens von Waren umfasst somit jede gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung und deckt sich insofern mit dem Begriff der Aufforderung zum Kauf gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (BGH, GRUR 2014, 403 – DER NEUE; GRUR 2014, 1208, 1210 Tz. 15 – Preis zuzüglich Überführung). Unter einer solchen gezielten Werbung ist jede Ansprache zu verstehen, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt (und dessen Preis) erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (BGH, a.a.O. – DER NEUE u. a.a.O. – Preis zuzüglich Überführung; EuGH, GRUR 2011, 930, Rdnrn. 33 und 49 – Ving Sverige).

OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2013, 6 W 111/13, Tz. 5

Unter einem „Angebot von Waren“ i.S. des § 1 PAngV ist eine Aufforderung zum Kauf zu verstehen (BGH GRUR 2010, 248, Rn. 16 - Kamerakauf im Internet). Bedarf es noch weiterer Verhandlungen, um ein Geschäft zum Abschluss zu bringen, handelt es sich lediglich um Werbung (BGH GRUR 2004, 960, 961 - 500,- DM Gutschein für Autokauf). Wer nur wirbt, muss keine Preise angeben.

OLG Rostock, Beschl. v. 24.3.2014, 2 U 20/13, 1.b

Ein Anbieten im Sinne der PAngV liegt vor, wenn eine Ankündigung so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um ein förmliches Angebot gem. § 145 BGB handelt (BGH, Urt. v. 23.6.1983, I ZR 109/81, Tz. 13 - Sie sparen 4.000,- DM).

OLG Hamm, Urt. v. 21.3.2017, 4 U 166/16, Tz. 56

Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher kann eine Werbung, in der ein Gewerbetreibender die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses und einen Preis, der aus der Sicht des Verbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum, bis zu dem das Angebot gültig bleibt, angibt, als Angebot des Gewerbetreibenden auffassen, das Erzeugnis zu dem in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen.

Zur Aufforderung zum Kauf siehe hier.

OLG Hamburg, Urt. v. 18.11.2011, 9 U 103/11

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen als Leistungsangebot Ankündigungen, die so konkret gefasst sind, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulassen. Erforderlich ist, dass die fragliche Handlung auf den Absatz einer Dienstleistung gegen Entgelt gerichtet ist. Daran fehlt es aber bei Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie dienen dazu, Regelungen oder Informationen für eine Vielzahl von Verträgen vorzuhalten. Sie stellen schon kein Anbieten im weitesten Sinne dar; sie dienen nicht einmal der Werbung.

LG Düsseldorf, Urt. v. 12.2.2014, 12 O 630/12 U, Tz. 32

Der Begriff des Anbietens ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Begriffs eines Vertragsangebotes im Sinne von § 145 BGB, das ohne Weiteres annahmefähig sein muss, zu verstehen. Vielmehr geht es darüber hinaus und umfasst auch solche Erklärungen, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinn als Angebot an einen Kaufinteressenten verstanden werden. Dazu ist erforderlich, dass der Kunde - wenn auch rechtlich noch unverbindlich - tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird (Piper/Ohly/Sosnitza, § 1 PAngV, Rn. 15; § 4 PAngV, Rn. 4; Köhler/Bornkamm, § 1 PAngV, Rn. 4 ff.). Dagegen handelt es sich um Werbung, wenn es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf, um ein Geschäft zum Abschluss zu bringen (BGH-GRUR 2004, 960 f. - 500,-- DM - Gutschein für Autokauf). Wie im Einzelfall die Grenze zwischen Werbung und Angebot zu ziehen ist, wird maßgeblich dadurch bestimmt, wie der angesprochene Verkehr die Ankündigung versteht.

BGH, Urt. v. 28.6.2012, I ZR 110/11, Tz. 16 – Traum-Kombi

Der Umstand, dass der Abschluss eines Geschäfts vom gleichzeitigen Zustandekommen eines weiteren Geschäfts zwischen den Parteien abhängig gemacht wird, steht der Annahme eines Angebots nicht entgegen.

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Werbung

Die Werbung findet auf einer vorgelagerten Stufe statt. Die Werbung ist noch nicht so konkret wie das Angebot. Bei der Werbung bedarf es noch ergänzende Angaben oder weitere Verhandlungen, um den Erwerb der Ware oder den Bezug der Dienstleistung zum Abschluss zu bringen.

BGH, Urt. v. 9.6.2004, I ZR 187/02, Tz. 25 - 500,- DM Gutschein für Autokauf

Werbeanzeigen lassen nach ihrem Inhalt den Abschluss eines Geschäfts nicht ohne weiteres zu. Bedarf es ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen, um das Geschäft zum Abschluss zu bringen, liegt Werbung und noch kein Angebot i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV vor.

Ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 15.2.2018, 2 U 96/17, Tz. 10 - eBay-Minigalerie

OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2013, 6 W 111/13, Tz. 5

Unter einem „Angebot von Waren“ i.S. des § 1 PAngV ist eine Aufforderung zum Kauf zu verstehen (BGH GRUR 2010, 248, Rn. 16 - Kamerakauf im Internet). Bedarf es noch weiterer Verhandlungen, um ein Geschäft zum Abschluss zu bringen, handelt es sich lediglich um Werbung (BGH GRUR 2004, 960, 961). Wer nur wirbt, muss keine Preise angeben.

OLG München, Urt. v. 14.10.2021, 29 U 6100/20, Tz. 15

Der Begriff des Anbietens und des Werbens unter Angabe von Preisen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist, soweit es Dienstleistungen betrifft, richtlinienkonform am Maßstab des Art. 7 Abs. 4 lit. c UGP-RL (RL 2005/29/EG) und damit anhand des Begriffs der „Aufforderung zum Kauf“ anhand seiner Definition in Art. 2 lit. i UGP-RL auszulegen (vgl. BGH WRP 2015, 1464 Rn. 21, 30, 37 - Der Zauber des Nordens; WRP 2016, 581 Rn. 28 - Wir helfen im Trauerfall). Eine solche Aufforderung liegt dann vor, wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (vgl. EuGH GRUR 2011, 930 Rn. 28 und 33 - Ving Sverige; BGH GRUR 2015, 1240 Rn. 37 - Der Zauber des Nordens; WRP 2016, 581 Rn. 28 - Wir helfen im Trauerfall). Maßgebend ist, ob die Werbung es dem Verbraucher ermöglicht, dem Angebot des Werbenden näherzutreten (BGH WRP 2016, 581 Rn. 29 - Wir helfen im Trauerfall; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl., PAngV, § 1, Rn. 8).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.1.2015, I-2 U 29/14, Tz. 54

Im Gegensatz zum Angebot handelt es sich um bloße Werbung, wenn es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf, um ein Kaufgeschäft über den fraglichen Gegenstand zum Abschluss zu bringen (BGH, GRUR 2004, 960 – 500 DM-Gutschein für Autokauf; OLG Stuttgart, MMR 2008, 754).

OLG Rostock, Beschl. v. 24.3.2014, 2 U 20/13, 1.b

Ein Werben liegt vor, wenn die Anzeige ihrem Inhalt nach den Abschluss des Geschäfts noch nicht ohne weiteres zulässt, sondern es hierfür noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf (BGH v. 09.06.2004, I ZR 187/02, Tz. 25 - 500 DM-Gutschein für Autokauf) bzw. wenn der Ankündigung wesentliche, für den Entschluss zum Abschluss des Geschäfts notwendige Angaben fehlen und die Ankündigung deshalb zu unbestimmt ist, um von dem angesprochenen Verkehrskreis bereits als Angebot verstanden zu werden (BGH, v. 23.06.1983, I ZR 109/81, Tz. 14 - Sie sparen 4.000,- DM).

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Bedeutung der Abgrenzung von Angebot und Werbung

Die Differenzierung zwischen dem Anbieten und dem Werben ist insoweit von Bedeutung, als die Preisangabenverordnung bei jeder Form des Anbieten die Angabe des Endpreises und gegebenenfalls weiterer Preise (Grundpreis) verlangt, während die Werbung für eine Ware oder Dienstleistung der Preisangabenverordnung nur dann unterfällt, wenn in ihr Preise genannt werden.

Wenn die Preisangabenverordnung aber auf die Werbung Anwendung findet, gilt sie bei Waren in gleicher Weise wie für beim Anbieten.

BGH, Urt. v. 26,2,2009, I ZR 163/06, Tz. 9 – Dr. Clauder’s Hufpflege

Die Werbung ist nach der Preisangabenverordnung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe zu einem Angebot. Die Werbung ist den für Angebote generell geltenden Anforderungen aber nur dann unterworfen, wenn sie in qualifizierter Form - unter Angabe von Preisen - erfolgt. Dementsprechend stellt ein Anbieten in diesem Zusammenhang regelmäßig auch eine Werbung dar.

Beim bloßen Werben für Dienstleistungen gilt die Preisangabenverordnung seit dem 13.6.2013 demgegenüber nicht mehr. Denn für die Werbung für Dienstleistungen hat sie keine Grundlage im europäischen Recht. Zu dieser Problematik näher hier.

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Beispiele

Warenausstellung auf einer Messe

OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2013, 6 W 111/13, Tz. 6

Wie sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Internetauszügen ergibt, handelt es sich bei der Messe um eine Leistungsschau der Automobilindustrie, bei der insbesondere Produktpremieren präsentiert werden. Die Messe richtet sich nicht vorrangig an Letztverbraucher. Vielmehr handelt es sich um eine Fachmesse, die nur an besonderen Tagen für Endverbraucher geöffnet ist. Es gibt deshalb keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die ausgestellten Fahrzeuge und Leistungen der Antragsgegnerin von Verbrauchern unmittelbar als Angebot zum Kauf aufgefasst wurden. Es mag zutreffen, dass - wie die Antragstellerin spekuliert – die Antragsgegnerin im Falle eines unmittelbares Kaufangebots eines Messebesuches für ein Ausstellungsstück nicht ablehnend reagiert hätte, sondern in Verhandlungen eingetreten wäre. Dies reicht jedoch gerade nicht aus, um den Anwendungsbereich der PAngV zu eröffnen.

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Schaufensterauslagen

Hörgeräte

LG Düsseldorf, Urt. v. 12.2.2014, 12 O 630/12 U, Tz. 32

Anders als in Fällen, in denen der Kunde die ausgestellte und damit identische Ware ohne weitere erhebliche Zwischenschritte erwerben und nutzen kann, ist bei Erwerb eines Hörgeräts zu berücksichtigen, dass es sich um ein technisch aufwendiges Gerät handelt, das von einem Kunden erst nach einem umfangreichen Anpassungsprozess, den der Hörgeräte-Akustiker vornehmen muss, genutzt werden kann. Hörgeräte sind nicht ohne Weiteres austauschbar und müssen zu dem jeweiligen Kunden passen. Der Kunde muss herausfinden, welches Gerät seinen physischen Voraussetzungen und seinen Bedürfnissen entspricht. Es mag zwar Fälle geben, in denen der Kunde genau weiß, welches Hörgerät er erwerben möchte, weil er z.B. ein kurz zuvor angeschafftes Gerät verloren oder zerstört hat. Anhand der Schaufensterauslagen kann der Kunde jedoch nicht erkennen, um welches Gerät es sich bei den ausgestellten Geräten handelt. Denn es gibt auf dem Markt eine große Anzahl von Hörgeräten, die zwar äußerlich ähnlich aussehen, aber sich in ihre Anwendbarkeit erheblich unterscheiden.

Bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.1.2015, I-2 U 29/14, Tz. 57

Brillen

OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.1.2015, I-2 U 29/14, Tz. 65

Für den Kauf einer Brille entspricht es einhelliger Auffassung, dass die Auslage im Schaufenster der Preisauszeichnungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV unterliegt, weil der Kunde allein durch das Betrachten des ihm etwa in der Schaufensterauslage präsentierten Brillengestells alle Informationen erhält, die er benötigt, um sich für das betreffende Modell entscheiden zu können. Brillen werden typischerweise aufgrund der ästhetischen Gesamtanmutung des Gestells gekauft, wenn es dem Kunden zusagt, der seine Entscheidung etwa danach trifft, ob es sich um ein randloses, ein Metall- oder ein Hornbrillengestell handelt, welche Farbe die Brillenfassung und welche Formgebung die Einfassung der Gläser und der Bügel aufweisen. Zwar müssen die Brillengläser individuell auf die Sehstärke und Bedürfnisse des einzelnen Kunden angepasst werden, was entsprechende handwerkliche Leistungen des Augenoptikers erfordert. Diese Leistungen betreffen zum einen das Schleifen der Optik für die Gläser, aber auch die Anpassung des Brillengestells an die anatomischen Gegebenheiten am Kopf des einzelnen Patienten im Bereich von Nase und Ohren. Die notwendigen Anpassungsmaßnahmen ändern jedoch nichts daran, dass der Interessent seine Entscheidung für ein ganz bestimmtes Brillengestell nach ästhetischen Gesichtspunkten treffen kann, weil das von ihm ausgewählte Gestell anschließend so hergerichtet werden kann, dass es seinen individuellen Anforderungen hinsichtlich Tragekomfort und Sehschärfe genügt. Dementsprechend wird als Preis auch nur der Abgabepreis für das jeweils ausgestellte Brillengestell angegeben, zu dem der Preis für die Brillengläser hinzu kommt, der je nach Ausstattung der Gläser (Sehstärke, Gleitsicht, Entspiegelung, Tönung und Material) variieren kann..

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Möbelstücke

OLG Hamm, Urt. v. 21.3.2017, 4 U 167/16, Tz. 61 ff

Die Ausstellung des Möbelstücks im Verkaufsraum stellt sich ... als Anbieten von Ware i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV dar.

Denn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher kann eine Werbung, in der ein Gewerbetreibender die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses und einen Preis, der aus der Sicht des Verbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum, bis zu dem das Angebot gültig bleibt, angibt, als Angebot des Gewerbetreibenden auffassen, das Erzeugnis zu dem in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen (EuGH, GRUR 2016, 945 Rn. 30 – Citroën/ZLW; BGH, GRUR 2017, 286, 288 – Hörgeräteausstellung; Büscher, GRUR 2017, 105, 110/111).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der angesprochene Verbraucher konnte vor allem davon ausgehen, die ausgestellte Wohnwand aktuell zu dem ausgezeichneten Preis, wenn auch erst nach Addition sämtlicher Preisangaben zu erwerben. Der Präsentation der Ware ließ sich jedenfalls nichts anderes entnehmen. Dies stellt auch die Beklagte letztlich gar nicht in Frage, wenn sie „lediglich“ ausführt, der Kunde habe die Wohnwand nicht in der Ausstattung kaufen müsse, wie sie ausgestellt war. Es mag sein, dass derlei Wohnwände in der Regel anhand der individuellen Bedürfnisse des Kunden entsprechend konfiguriert werden. Zwingend ist dies jedoch nicht.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6Nt8UgDFR