Maßstab: Verständnis des angesprochenen Verkehrs
BGH, Urt. v. 20.12.2007, I ZR 51/05, Tz. 13 – Werbung mit Telefondienstleistungen
Ob ein Angebot oder eine Werbung für eine Ware oder Dienstleistung vorliegt und worin die angebotenen oder beworbenen Ware oder Dienstleistung besteht, beurteilt sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, den durchschnittlichen Abnehmer eines entsprechenden Produkts. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Angebot oder eine Werbung gegenüber Letztverbrauchern vorliegt.
BGH, Urt. v. 5.11.2008 – I ZR 55/06, TZ. 23 – XtraPac
Es kommt nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Angabe verstanden wissen will. Ob ein einheitliches Leistungsangebot vorliegt und welche Bestandteile zu der beworbenen Leistung gehören, bestimmt sich vielmehr nach der Verkehrsauffassung. Eine einheitliche Leistung liegt in aller Regel jedenfalls dann vor, wenn die Leistungen nur zusammen erworben werden können oder wenn Zusatzleistungen bei Inanspruchnahme der beworbenen Leistung auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen.