1. Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie
Im Wege der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie wurden zahlreiche Informationspflichten neu begründet oder neu gefasst, die der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher erfüllen muss.
EuGH, Urt. v. 4.10.2018, C-105/17, Tz. 29 – Kamenova
Der Begriff „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“, wie er in den Richtlinien 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und 2011/83/EG über die Rechte der Verbraucher definiert wird, ist einheitlich auszulegen.
Zur Definition siehe hier.
Die Umsetzung der Informationspflichten erfolgte in Deutschland in §§ 312a ff BGB, Art. 246 ff EGBGB.
Die Informationspflichten unterscheiden im Wesentlichen sich danach, wie der Vertrag abgeschlossen wird und auf welche Leistung er sich richtet.
Die Grundlregel legt Informationspflichten für alle Arten Arten von Verbraucherverträgen fest (§ 312a BGB, insbes. § 312a Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 EGBGB).
Wichtige Erweiterungen erfährt diese Grundregel bei Fernabsatzverträgen und Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (§ 312c und d BGB iVm Art. 246a EGBGB). Sonderregelungen gibt es dabei wiederum für Fernabsatzverträge und Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden und sich auf Finanzdienstleistungen beziehen.
Eine Verletzung der Informationspflichten stellt einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 und 4 UWG dar. Dazu siehe hier.
Einzelheiten zu den Informationspflichten finden sie auf den weiterführenden Seiten
Allgemeine Informationspflichten beim Verbrauchervertrag
Informationspflichten beim Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher
2. Umsetzung der VO Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Mit der VO Nr. 524/20132 wurde ein Online-Streitbeilegungsverfahren etabliert, auf das Verbraucher im Internet hingewiesen werden müssen. Dazu hier mehr.
Beachten Sie: Zusätzliche Informationspflichten können sich aus weiteren gesetzlichen Bestimmung ergeben und müssen ergänzend beachtet werden.