Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Wohnungsvermittlung

§ 6 Abs. 2 WoVermRG

Der Wohnungsvermittler darf öffentlich, insbesondere in Zeitungsanzeigen, auf Aushängetafeln und dergleichen, nur unter Angabe seines Namens und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler Wohnräume anbieten oder suchen; bietet er Wohnräume an, so hat er auch den Mietpreis der Wohnräume anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind.

OLG Hamm, Urt. v. 18.3.2014, 4 U 143/13, Tz. 13

Wohnungsvermittler i.S.d. § 6 Abs. 2 WoVermG ist nur, wer der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 WoVermG zufolge eine echte Maklertätigkeit entfaltet. Das gesetzliche Leitbild des Maklers setzt jedoch einen Vertragsschluss mit einem Dritten voraus, wohingegen sog. Eigengeschäfte der vorliegenden Art nicht genügen (Palandt-Sprau, BGB, § 652 Rn. 29). Hieran ändert selbst der Umstand, dass der Beklagte ... fälschlich als „Wohnungsvermittler“ aufgetreten sein mag, nichts. Denn auch hiermit war das Bemühen des Beklagten letztlich „lediglich“ darauf gerichtet, einen Interessenten zu suchen, mit dem er selbst einen Mietvertrag abschließen wollte. Hierin liegt keine Vermittlungstätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 WoVermG.