Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Umsatzsteueridentifikationsnummer

In manchen Gesetzes wird der Unternehmer verpflichtet, in der Kommunikation mit (potentiellen) Kunden seine Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Dazu folgendes:

  • Die Verpflichtung besteht nur, wenn der Unternehmer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer hat. Hat er keine, muss er auch keine angeben.

  • Die Verpflichtung betrifft die Umsatzsteueridentifikationsnummer, keine andere Steuernummer, z.B. nicht die Einkommenssteuernummer.

OLG Jena, GRUR-RR 2006, 2 U 990/05

Die Angabe einer vorhandenen Umsatzsteueridentifikationsnummer ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG erforderlich. ... Sie muss leicht erkennbar angegeben sein. Es liegt nahe, dass sie vom Anbieter im Zusammenhang mit den Zahlungsmodalitäten angegeben wird. Eine zusätzliche Angabe im Rahmen eines Impressums ist dann nicht zwingend erforderlich.

Wenn die Umsatzsteueridentifikationsnummer fehlt kann auch ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2, 4 UWG vorliegen, da die Verpflichtung zur Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer meist auf europarechtlichen Vorgaben zurückgeht.