Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Telefon

§ 312a Abs. 1 BGB

Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

Die Verpflichtung zur Offenlegung der Identität gilt für jeden Anruf eines Unternehmers bei einem Verbraucher, der dem Abschluss eines Vertrages dient. Der Vertrag muss nicht in dem Telefonat selber abgeschlossen werden. Es muss sich auch nicht um einen Fernabsatzvertrag handeln (Alexander WRP 2014, 501 Rdn. 32).