Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Dienstleistungen

§ 4 DL-Info

(1) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

1. sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Form,

2. sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Letztverbraucher sind im Sinne der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Die Angabe von Preisen bei Dienstleistungen hat außerdem noch eine Grundlage in Art. 7 Abs. 4 c) der UGP-Richtlinie. Dazu hier.

BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 61/14, Tz. 21 - Wir helfen im Trauerfall

Die Vorschriften über die Informationspflichten in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG einerseits und Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und 3 Buchst. a, Abs. 4 der Richtline 2006/123/EG andererseits sind nebeneinander anwendbar. Zwar bestimmt Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG, dass bei einer Kollision von Bestimmungen der Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Union, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, die Letzteren vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. Ein solcher Kollisionsfall liegt in Bezug auf die Informationsanforderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Dienstleistungsrichtlinie jedoch nicht vor. Nach Erwägungsgrund 32 der Richtlinie 2006/123/EG steht diese Richtlinie im Einklang mit der unionsrechtlichen Gesetzgebung zum Verbraucherschutz wie etwa der Richtlinie 2005/29/EG. In Übereinstimmung hiermit regelt Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG, dass die Informationsanforderungen der Dienstleistungsrichtlinie die bereits im Unionsrecht vorgesehenen Anforderungen (lediglich) ergänzen. Zudem integriert die Bestimmung des Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, indem sie die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen als wesentlich im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG definiert, die Informationsanforderungen der Dienstleistungsrichtlinie in die Richtlinie 2005/29/EG. Die Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG wird danach durch die Bestimmungen der Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und 3 Buchst. a, Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG nicht verdrängt (BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 29 - Der Zauber des Nordens).

Auf dieser Seite geht es nur um § 4 DL-Info.

OLG Stuttgart, Urt. v. 6.12.2012, 2 U 94/12, B.1.a

§ 4 DL-InfoV stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, DL-InfoV Vorb. 8)

Preisangabe

 

OLG Stuttgart, Urt. v. 6.12.2012, 2 U 94/12, II.4.e

Preis im Sinne des § 4 Abs. 1 DL-InfoV ist der Endpreis und zwar der Bruttoendpreis (Köhler, UWG, § 5 DL-InfoV, 5; Glückert GewArch 2010, 195, 196 [dieser aber für Nettogesamtendpreis]). Die Richtigkeit dieses Verständnisses wird auch darin deutlich, dass auch dort, wo der Preis im Vorhinein nicht festgelegt zu werden vermag, ein Kostenvoranschlag verlangt werden kann, der seinerseits aber mit einem Gesamtpreis endet.

Anwendung bei Preisangaben gegenüber Gewerbetreibenden

OLG Stuttgart, Urt. v. 6.12.2012, 2 U 94/12, B.3

§ 4 Abs. 2 DL-InfoV erfordert eine gebotene und richtlinienkonforme Auslegung dahin, dass Letztverbraucher nicht solche nach dem Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV sind.

OLG Stuttgart, Urt. v. 6.12.2012, 2 U 94/12, B.3.c.ee

§ 4 Abs. 2 DL-InfoV ist dahin auszulegen ist, dass mit Letztverbrauchern jene „privaten“ Letztverbraucher gemeint sind, deren Zielgruppe das PAngV ist, oder anders herum: die DL-InfoV gilt für jene Zielgruppe, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV vom Anwendungsbereich der PAngV ausgenommen sind. So ergibt sich auch ein stimmiges Zusammenspiel der Regelungsbereiche; nur so wird dem Schutzanspruch der Richtlinie 2006/123/EG ausreichend Rechnung getragen, die auch für Unternehmen als Dienstleistungsempfänger ein höheres nationales Schutzniveau erlaubt (Art. 22 Abs. 5 RL), aber eben kein geringeres.

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV

 

OLG Stuttgart, Urt. v. 6.12.2012, 2 U 94/12, B.4

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV hat der Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages in klarer und verständlicher Form näher bezeichnete Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, insbesondere den Preis in der in § 2 Abs. 2 festgelegten Form. Diese Vorschrift ist von Bedeutung für standardisierte Dienstleistungen, die zu genau bestimmten Preisen angeboten werden (z.B. Friseurdienstleistungen, Dienstleistungen im Reinigungsgewerbe; Köhler a.a.O., § 5 DL-InfoV, 3).

Im Gegensatz zu Nr. 2, der eine Preisgestaltung insbesondere nach Tages-, Stunden- oder Verrechnungssätzen betrifft, wonach das Entgeltergebnis erst nach dem konkreten Verlauf der Leistungserbringung (also zeit- oder materialabhängig) feststeht, muss sich nach Nr. 1 das Entgelt im Vorhinein bei Festlegung des Leistungsprogramms genau bestimmen lassen. ...

Dass im Einzelfall ein Rabatt/Skonto eingeräumt wird, ändert nichts daran, dass Nr. 1 vorliegend aufgrund des Parametersystems, welches den Endpreis vorab ermittelbar macht, anwendbar ist. Denn der Preis für die Dienstleistung selbst steht fest. Auf Verhandlungsgeschick oder vom Dienstleistungserbringer gewährte Vergünstigung kann es nicht ankommen, da auf das abstrakte Preisermittlungssystem abzustellen ist. Andernfalls könnte die Anwendbarkeit der Norm durch einen kleinen Bonus, eine Zugabe oder einen Ausgleich wie hier für den Vorteil einer vorfristigen Zahlung des Kunden unschwer unterlaufen werden.

Deutliche Preisangabe

 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.2.2012, I-20 U 100/11, Tz. 28

Mit der Versendung des Formularschreibens hat die Beklagte ... den Preis der angebotenen Dienstleistung nicht klar und deutlich angegeben und damit gegen § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung verstoßen sowie gegen § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 UWG. Ein Preiselement findet sich auf der ersten Seite nur im Fließtext der rechten Spalte und dort unter der in dieser Hinsicht falschen Überschrift "Leistungsübersicht/Eintragungsdarstellung" und mit der unklaren Qualifizierung "Marketingbeitrag". Ein verlangter Preis ist kein Beitrag zum "Marketing". Der Inserent trägt mit dem Entrichten eines Preises nicht zu einem Marketing bei. Als Preisangabe ist der Text zudem unvollständig. Der nicht hoch erscheinende Monatsbetrag schafft Raum für Fehlvorstellungen über die Höhe der Gesamtbelastung im Falle einer Bestellung. Es wird nicht deutlich, dass mit einer Bestellung ein Entgelt von 956,40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer geschuldet wird, denn die Bestellung läuft auf zwei Jahre. Die Laufzeit des Vertrags ist bei dieser einzigen Preisangabe des Schreibens selbst nicht mitgeteilt.

Relevanz

OLG Stuttgart, Urt. v. 6.12.2012, 2 U 94/12, II.5.a

Informationspflichten, die unionsrechtlich für die kommerzielle Kommunikation vorgegeben sind, dürfen nicht vorenthalten werden. Sie sind stets wesentlich, womit zugleich geklärt ist, dass im Falle ihrer Verletzung das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 S. 1 UWG erfüllt ist (BGH GRUR 2012, 842 [Tz. 25] - Neue Personenkraftwagen; 2010, 852 [Tz. 21] - Gallardo Spyder).