Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Gesamtpreisangabe

1. Richtlinienkonformität

2. Gesamtpreis

3. Waren oder Leistungen

4. Anbieten oder unter Angabe von Preisen werben

5. Weitere Angaben

a. Allgemeine Verkehrsauffassung

b. Verkaufs- oder Leistungseinheit und Gütebezeichnung

c. Verhandlungsbereitschaft

d. Aufgliederung von Preisen

§ 3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.

(2) Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben.

Verordnungsbegründung

"§ 3 Absatz 1 entspricht inhaltlich § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV a.F. Durch die Verwendung der in § 2 definierten Begriffe kann der Text deutlich gestrafft werden. Mit der Neufassung sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden.

Absatz 2 ist eine wörtliche Übernahme des Textes von § 1 Absatz 1 Satz 2 PAngV a.F.

Absatz 3 ist eine inhaltliche Übernahme des Textes von § 1 Absatz 7 Satz 3 PAngV a.F. Die Regelung ist jetzt allerdings eindeutiger, da sie sich auf den in § 3 geregelten Gesamtpreis bezieht, der aufgegliedert wird. Regelbeispiel einer solchen Aufgliederung dürfte die Angabe des Nettopreises, Ausweisung der Umsatzsteuer und die abschließende, hervorgehobene Angabe des Gesamtpreises sein. Mit der Neufassung sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden."

Richtlinienkonformität

Bei der Prüfung der Richtlinienkonformität des § 3 Abs. 1 PAngV muss zwischen Preisangaben für Waren einerseits und für Leistungen andererseits unterschieden werden.

Die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie) bezieht sich nur auf Preisangaben für Erzeugnisse, nicht für Dienstleistungen.

BGH, Urt v. 10.11.2016, I ZR 29/15, Tz. 10 - Hörgeräteausstellung

Soweit die Vorschrift die Unternehmer zur Angabe der Endpreise einschließlich der Umsatzsteuer beim Warenhandel verpflichtet, hat sie ihre Grundlage in Art. 1 und 2 Buchst. a, Art. 3 und 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 24.1.2019 , 3 U 130/18, II.2.a.bb; OLG Bamberg, Urt. v. 3.3.2021, 3 U 21/20

Daneben sind unter den jeweils in der jeweiligen Richtlinie genannten Voraussetzungen noch Art. 5 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 der Richtlinie (EG) 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken  sowie die Art. 5 und 6 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 24.1.2019 , 3 U 130/18, II.2.a.bb). Zum Verhältnis der Preisangabenrichtlinie zur UGP-Richtlinie:

BGH, Urt v. 10.11.2016, I ZR 29/15, Tz. 11 - Hörgeräteausstellung

Die Richtlinie 98/6/EG regelt im Zusammenhang mit der Angabe des Verkaufspreises von Erzeugnissen in Verkaufsangeboten besondere Aspekte im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und geht damit den entsprechenden Vorschriften in der Richtlinie 2005/29/EG vor (EuGH, GRUR 2016, 945 Rn. 42 bis 45 - Citroën/ZLW). Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV hat danach ihre (alleinige) unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG.

Preisangaben für Dienstleistungen sind in Art. 22 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt geregelt. Darüber hinaus gibt es noch Bestimmungen zu Preisen in weitere Richtlinien, die sich auf bestimmte Dienstleistungen beziehen, wie Art 23 I VO (EG) 1008/2008 über Luftverkehrsdienste; Art 36 ff, 46 ff Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG oder Art 3 und 4 der Richtlinie 2002/65/EG (Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie). Für Dienstleistungen gilt darüber hinaus auch wiederum Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 der Richtlinie (EG) 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 24.1.2019 , 3 U 130/18, II.2.a.bb).

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Gesamtpreis

OLG Stuttgart, Urt. v. 8.5.2024, 2 U 205/23, Tz. 28

Die Gesamtpreisangabe nach § 3 Abs. 1 PAngV ist eine solche wesentliche Information i.S.d. §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG. Denn die Preisangabenverordnung beruht auf unionsrechtlicher Grundlage. Sie setzt die Richtlinie 98/6/EG um.

Waren oder Leistungen

Waren sind alle Sachen. Dazu gehören auch Grundstücke und sonstige Immobilien.

Dienstleistungen sind alle sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer einer anderen Person anbietet. Bei Dienstleistungen ist neben der PAngV die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-Info) zu beachten.

BGH, Urt. v. 10.12.2009, I ZR 149/07, Tz.29 f - Sondernewsletter

Die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises besteht allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gilt regelmäßig nicht für andere Produkte, die lediglich im Falle der Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind. Der Anbieter oder Werbende ist nach der Preisangabenverordnung nicht zur Angabe der Preise von Produkten verpflichtet, die lediglich Gegenstand möglicher Folgegeschäfte sind, auch wenn er diese selbst anbietet und mittelbar mitbewirbt.

Anders verhält es sich jedoch, wenn mit dem Erwerb des angebotenen oder beworbenen Produkts zugleich eine Entscheidung oder eine nicht ohne weiteres abzuändernde Vorentscheidung im Hinblick auf ein anderes Produkt des Anbieters oder Werbenden verbunden ist. In einem solchen Fall ist der Anbietende oder Werbende nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, die für dieses andere Produkt entstehenden Kosten deutlich kenntlich zu machen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Werbung auf kombinierte Leistungen bezieht, die aus Sicht der angesprochenen Verbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen. In einem solchen Fall ist ein Endpreis für das einheitliche Leistungsangebot anzugeben. Dabei liegt ein einheitliches Leistungsangebot in aller Regel jedenfalls dann vor, wenn die Inanspruchnahme der beworbenen Leistung zwangsläufig die Inanspruchnahme der anderen Leistung voraussetzt.

ebenso BGH, Urt. v. 7.4.2011, I ZR 34/09, Tz. 27, 29 – Leistungspakete im Preisvergleich

BGH, Urt. v. 5.11.2008 – I ZR 55/06, TZ. 23 – XtraPac

Ob ein einheitliches Leistungsangebot vorliegt und welche Bestandteile zu der beworbenen Leistung gehören, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Eine einheitliche Leistung liegt in aller Regel jedenfalls dann vor, wenn die Leistungen nur zusammen erworben werden können oder wenn Zusatzleistungen bei Inanspruchnahme der beworbenen Leistung auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen.

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Anbieten oder unter Angabe von Preisen werben

Weitere Angaben

Allgemeine Verkehrsauffassung

Absatz 2 ist eine wörtliche Übernahme des Textes von § 1 Absatz 1 Satz 2 PAngV a.F.

Verkaufs- oder Leistungseinheit und Gütebezeichnung

Die Verkaufseinheit ist die Ware, auf die sich das konkrete Angebot bezieht. Die Leistungseinheit ist die Dienstleistung, die konkret angeboten wird. Die Gütebezeichnung benennt die Qualität, in der die konkrete Ware geliefert oder Dienstleistung erbracht werden soll, wenn es eine entsprechende Gütebezeichnung gibt.

Die Angabe der Verkaufs- oder Leistungseinheit und Gütebezeichnung kann erforderlich sein, um eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs und damit auch einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG oder § 5a Abs. 1 UWG zu verhindern.

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Verhandlungsbereitschaft

Die Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises hindert den Anbieter nicht, dem Verbraucher anzukündigen, dass er bereit ist, über diesen Gesamtpreis zu verhandeln. Weitere Einzelheiten zu individuellen Preisermäßigungen enthält § 9 PAngV.

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Aufgliederung von Preisen

Verordnungsbegründung

Absatz 3 ist eine inhaltliche Übernahme des Textes von § 1 Absatz 7 Satz 3 PAngV a.F. Die Regelung ist jetzt allerdings eindeutiger, da sie sich auf den in § 3 geregelten Gesamtpreis bezieht, der aufgegliedert wird. Regelbeispiel einer solchen Aufgliederung dürfte die Angabe des Nettopreises, Ausweisung der Umsatzsteuer und die abschließende, hervorgehobene Angabe des Gesamtpreises sein. Mit der Neufassung sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden.

Um eine Aufgliederung von Preisen handelt es sich, wenn einzelne Preisbestandteile genannt werden. Das ist zulässig. Allerdings muss der Gesamtpreis dann hervorgehoben und vom Verbraucher klar und eindeutig als solcher erkannt werden.

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