Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Änderungsvorbehalt / Reisepreisänderungen

§ 8 Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderungen

(1) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist nur zulässig

1. bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder

2. bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.

(2) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis darf nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.

Früher war der Änderungsvorbehalt bei Preisen in § 1 Abs. 5, Abs. 6 PAngV (a.F.) geregelt. Mit der Verschiebung in § 8 ist keine inhaltliche Änderung verbunden.

Richtlinienkonformität

§ 8 Abs. 1 PAngV gibt dem Unternehmer nur die Möglichkeit, die den Vorschriften der Preisangabenverordnung entsprechend angegebenen Preise unter bestimmten Bedingungen zu ändern. Diese Regelung wird von der Preisangaben-Richtlinie, der Dienstleistungsrichtlinie sowie etwaiger anderer einschlägiger europäischer Richtlinie nicht berührt.

zurück nach oben

Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 PAngV steht im Zusammenhang mit § 309 Nr. 1 BGB, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung verbietet, "welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen".

§  8 Abs. 1 Nr. 1 PAngV setzt allerdings ergänzend voraus, dass mit dem Änderungsvorbehalt gleichzeitig mitgeteilt wird, wann voraussichtlich geliefert oder geleistet wird.

zurück nach oben

Dauerschuldverhältnisse

Preisänderungsvorbehalte sind in Dauerschuldverhältnissen möglich. Die Regelung korrespondiert mit § 309 Nr. 1 BGB, der Preisänderungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingen für Dauerschuldverhältnisse zulässt.

Dauerschuldverhältnisse sind Verträge, auf deren Grundlage im Laufe der Zeit wiederholt Waren oder Leistungen erbracht werden oder die eine andauernde Verhaltenspflicht begründet wird. Klassische Beispiele sind der Abonnementvertrag oder der Mietvertrag.

zurück nach oben

Reiseprospekte

§ 8 Abs. 2 PAngV erlaubt Preisänderungsvorbehalte in Reiseprospekten über die vom  Reiseveranstalter veranstalteten Reisen. Die Vorschrift verweist auf § 651d Abs. 3 BGB

"Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln."

und auf Art. 250 § 1 Abs. 2 EGBGB

"Änderungen der vorvertraglichen Informationen sind dem Reisenden vor Vertragsschluss klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen."

zurück nach oben