Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Preisangabe

 

Eine Preisangabe ist grundsätzlich jede Angabe eines Preises, der für das konkrete Produkt oder die konkrete Dienstleistung gezahlt werden muss, auch die Angabe eines Preisbestandteils.

BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 61/14, Tz. 31 - Wir helfen im Trauerfall

Der in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannte Begriff der "Preise" ist im Hinblick auf die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG geforderten Preisinformationen richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG ist der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache anzugeben, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.

Die Angabe einer Preisersparnis stellt keine Werbung mit einem Preis dar (BGH GRUR 1983, 661, 663 – Sie sparen 4000,- DM).

1. Angabe der Herstellerpreisempfehlung

2. Preisangabe im Internet

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Angabe der Herstellerpreisempfehlung

 

Eine Preisempfehlung des Herstellers, die der Anbieter/Werbende erkennbar selber nicht als eigenen Preis verlangt, ist keine Praisangabe im Sinne der Preisangabenverordnung (BGH, Urt. v. 12.9.2013, I ZR 123/12  - DER NEUE; BGH GRUR 1983, 658, 661 – Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung). Es kommt darauf an, wie der anhesprochene Verkehr die Preisangabe versteht, als unverbindliche Preisangabe des Herstellers oder als Preisangabe des Verkäufers.

Speziell zur Kfz_Werbung:

BGH, Urt. v. 12.9.2013, I ZR 123/12, Tz. 16  - DER NEUE

Am Kauf eines Kraftfahrzeugs interessierte Kunden Haben Kenntnis von der Unverbindlichkeit der Preisempfehlungen des Herstellers oder Importeurs und nehmen daher bei einer Werbeanzeige für Kraftfahrzeuge, die auf eine solche Preisempfehlung hinweist, nicht ohne weiteres an, dass der Händler einen entsprechenden Preis fordert; aus diesem Grund setzt die Feststellung, dass ein Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung nicht nur als Hinweis auf den vom Hersteller unverbindlich vorgeschlagenen Abgabepreis des beworbenen Kraftfahrzeugs, sondern auch als eigene Preisangabe des werbenden Händlers verstanden wird, über die Verwendung der unverbindlichen Preisempfehlung in der Werbung das Vorliegen weiterer Umstände voraus (BGH GRUR 1990, 1022, 1024 Importeurwerbung).

Unter Aufhebung von OLG Köln, Urt. v. 25.5.2012, 6 U 236/11

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Preisangabe im Internet

 

BGH, Urt. v. 16. 7. 2009, I ZR 50/07 - Kamerakauf im Internet

Wer Verbrauchern im Internet Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags i.S. des § 312b BGB anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe der Endpreise i.S. des § 1 Abs. 1 PAngV die in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zu machen. Er hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Die Art und Weise, wie die Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zu geben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV.

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