Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Steuerberater

§ 5 StBerG - Unzulässige Steuerberatung

§ 8 StBerG - Werbung

§ 9 StBerG - Vergütung

§ 34 StBerG - Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen

§ 43 StBerG - Berufsbezeichnung

§ 5 StBerG - Unzulässige Steuerberatung

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.6.2020, 6 U 84/20

Nach § 5 StBerG dürfen andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Ausgenommen von dem Verbot sind nach § 6 Nr. 3 und 4 bestimmte mechanische Vorgänge bei der Buchhaltung. Aus § 8 StBerG, der für Berechtigte vorsieht, auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinzuweisen, ist abzuleiten, dass nicht berechtigten Personen auch nicht gestattet ist, für die Erbringung solcher Dienstleistungen zu werben (BGH GRUR 2021, 742 Rn 18 - Steuerberater-LLP). Bei dem Verbot, das den Zutritt zum Markt der Steuerberatungsdienstleistungen zum Schutz der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer regelt, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (vgl. BGH GRUR 2002, 77, 80 - Rechenzentrum).

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§ 8 StBerG - Werbung

(1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.

(2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.

(3) Die in § 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.

(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

BGH, Urt. v. 10.12.2020, I ZR 26/20, Tz. 17 f - Steuerberater-LLP

Nach § 8 Abs. 1 StBerG darf auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird. Nach § 8 Abs. 3 StBerG dürfen die in § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG bezeichneten Personen und Gesellschaften - hierbei handelt es sich um die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Gesellschaften - auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen - sie sind für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen vom in § 5 Abs. 1 StBerG für andere als die in §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen vorgesehenen Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen - auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 StBerG dürfen Personen, die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben haben, unter dieser Bezeichnung werben.

Im Umkehrschluss ergibt sich aus dem vorgenannten Inhalt des § 8 StBerG, dass natürliche und juristische Personen, denen mangels Zugehörigkeit zum in den §§ 3, 3a, 4 und 6 Nr. 4 StBerG genannten Personenkreis eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nicht gestattet ist, für die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht werben dürfen.

BGH, Urt. v. 10.12.2020, I ZR 26/20, Tz. 19 - Steuerberater-LLP

Das § 8 StBerG danach zu entnehmende Werbeverbot für Personen und Vereinigungen, die nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG dar.

Ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.1.2014, 6 U 45/13, Tz. 21; OLG Hamm, Urt. v. 7.1.2020, I-4 U 88/18, Tz. 31

OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.1.2014, 6 U 45/13, Tz. 22 f

Gemäß § 8 Abs. 4 StBerG in der seit dem 12.04.2008 gültigen Fassung dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG gilt das Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen für andere als die in den §§ 3, 3a und § 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. … Die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen sind zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet sich als Buchhalter zu bezeichnen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut „dürfen“, aber auch aus dem Regelungsgehalt von § 8 Abs. 4 Satz 3 UWG in der seit 12.04.2008 gültigen Fassung. … Nach der nunmehr geltenden Fassung der Bestimmung haben diese Personen bei Werbemaßnahmen (nur noch) das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten (vgl. BGH, GRUR 2011, 535, Rn. 21 -Lohnsteuerhilfeverein Preußen).

Nach § 8 Abs. 1 StBerG darf auf eigene Dienste oder Dienste zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird. § 8 Abs. 1 StBerG findet auf die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen keine Anwendung, da insoweit § 8 Abs. 4 StBerG als lex specialis § 8 Abs. 1 StBerG verdrängt.

Bestätigt durch BGH, Urt. v. 25.6.2015, I ZR 145/14, Tz. 14 - Mobiler Buchhaltungsservice

OLG Hamm, Urt. v. 7.1.2020, I-4 U 88/18, Tz. 33

Auch wenn weder § 8 Abs. 1 noch Abs. 3 StBerG ausdrücklich von Werbung, sondern lediglich von einem „Hinweis auf die Befugnisse“ bzw. „Dienste“ sprechen, ist eine Äußerung nur dann an § 8 StBerG zu messen, wenn es sich um „Werbung“ handelt. Eine Werbung i.S.v. § 8 StBerG erfordert das unaufgeforderte Anbieten der eigenen Dienste zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, mithin ein Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen. Der Begriff der Werbung erfasst außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung zwar auch die mittelbare Absatzförderung beispielsweise in Form der Imagewerbung. Erforderlich ist jedoch, dass die zu bewertende Äußerung mit dem Ziel erfolgt, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, Urt. v. 10.7.2018, VI ZR 225/17, Tz. 18 - Kundenzufriedenheitsbefragung).

Nicht beanstandet in BGH, Urt. v. 10.12.2020, I ZR 26/20 - Steuerberater-LLP

BGH, Urt. v. 10.12.2020, I ZR 26/20, Tz. 22 - Steuerberater-LLP

Ist ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Berater auch in Deutschland niedergelassen, ist auf ihn die Niederlassungsfreiheit mit der sich aus Art. 49 Abs. 2 AEUV ergebenden Folge anwendbar, dass der Berater mit der Niederlassung den inländischen Vorschriften über die Zulassung zur geschäfts-mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen unterliegt und sich nicht auf die Ausnah-mevorschrift des § 3a StBerG berufen kann.

Bestätigung von OLG Hamm, Urt. v. 7.1.2020, I-4 U 88/18, Tz. 41 f; zur Richtlinienkonformität und zur Vereinbarkeit mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit siehe BGH, Urt. v. 10.12.2020, I ZR 26/20, Tz. 22 ff - Steuerberater-LLP

BGH, Urt. v. 25.6.2015, I ZR 145/14, Tz. 15 f - Mobiler Buchhaltungsservice

Wer die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Voraussetzungen erfüllt, ist sie nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, auf seine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinzuweisen und sich als Buchhalter zu bezeichnen. Er ist nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG allerdings nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG, der nicht anordnet, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sich als Buchhalter bezeichnen müssen, sondern lediglich bestimmt, dass sie sich so bezeichnen dürfen.

Dem Berechtigten ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auch nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden. Der Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG besagt nicht, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sich ausschließlich als Buchhalter bezeichnen dürfen.

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§ 9 StBerG Vergütung

Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.

OLG Köln, Urt. v. 8.4.2022, 6 U 143/21, Tz. 15 f, 19 (WRP 2022, 899)

§ 9 StBerG ist eine Marktverhaltensnorm, deren Verletzung unlauter nach § 3a UWG ist. § 9 StBerG bestimmt den Umfang des zulässigen Angebotsverhaltens im Rahmen steuerberatender Tätigkeiten und damit eine geschäftsmäßige Handlung auf dem Markt für solche Dienstleistungen. Sie begrenzt das Preisverhalten von Anbietern auf diesem Markt, enthält also Regelungen zu einem wesentlichen Teil des Marktverhaltens im Umfeld der Tätigkeit freier Berufe. Insoweit steht sie Werberegelungen und Werberestriktionen auf bestimmten Märkten gleich. Für letztere ist anerkannt, dass sie Marktverhaltensvorschriften sind (BGH GRUR 2021, 742 Rn. 16 – Steuerberater-LLP zu § 8 StBerG). ... Der BGH hat die korrespondierenden Verbote gegenüber Rechtsanwälten in § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO und Zahnärzten ebenfalls als Marktverhaltensnormen angesehen (BGH GRUR 2003, 349, 350: für die BRAO gem. § 1 UWG 1909; GRUR 2011, 343 Rn. 10: für die Berufsordnung für Zahnärzte).

§ 9 StBerG verbietet jede Abgabe oder Entgegennahme von Vorteilen für die Vermittlung von Aufträgen an Steuerberater. Darunter fällt jede Verknüpfung von Vorteilen mit der Vermittlung solcher Aufträge. ...

... Das Verbot der Vorteilsgewährung in § 9 StBerG soll verhindern, dass wirtschaftliche Erwägungen bei der Übernahme eines Mandats das leitende Motiv darstellen und so die Unabhängigkeit des Berufsträgers beeinträchtigen können (vgl. die Begründung für den gleichlautenden § 43b BRAO: BT-Drucks. 16/8384, S. 31). Diese Gefahr wird gerade durch eine Werbung verwirklicht, welche die Aufmerksamkeit des Vertragspartners gezielt auf konkrete Mandatsvermittlungen richtet. Der Anschein einer konkreten Verbindung von Mandat und Vergütung versprechen den Erfolg, den § 9 StBerG unterbinden soll, denn die Werbung erzeugt die Bereitschaft, die Plattform zu nutzen.

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§ 34 StBerG - Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.

(2) Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

BGH, Urt. v. 25.10.2005, I ZR 95/09 – Anwerbung selbständiger Buchhalter

Der Sinn und Zweck der Regelung in § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG besteht darin sicherzustellen, dass der Leiter einer Beratungsstelle seine Aufgaben in angemessener Frist ausüben und auch zum Zweck eines kurzfristig notwendig werdenden Gesprächs mit einem Mandanten von einer Beratungsstelle zur anderen gelangen kann (BGH, Urt. v. 9.11.2000, I ZR 185/98 - Beratungsstelle im Nahbereich). Diese Zielsetzung der gesetzlichen Regelung ist auf das Verhältnis zwischen dem Steuerberater und seinem freien Mitarbeiter nicht ohne weiteres übertragbar. Die Ausübung der Tätigkeit des freien Mitarbeiters unter der "fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung" des Steuerberaters erfordert nicht, dass der freie Mitarbeiter seine Arbeitsleistung in räumlicher Nähe, z.B einem Umkreis von 50 km  zur Beratungsstelle seines Geschäftsherrn erbringt. Die Arbeitsergebnisse des freien Mitarbeiters können mit Hilfe der heute zur Verfügung stehenden modernen Kommunikationsmittel unabhängig von räumlichen Entfernungen ohne weiteres vom verantwortlichen Berufsträger überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden können.

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§ 43 StBerG - Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.8.2012, 4 U 90/12, II.1.a

§ 43 StBerG, der die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ und die Zulässigkeit von Zusätzen regelt, stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar, denn die Vorschrift ist zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.05.2011, 6 U 6/10).

OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.8.2012, 4 U 90/12, II.2

Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 StBerG ist sowohl geeignet als auch erforderlich, insbesondere eine Irreführung steuerrechtsratsuchender Personen zu vermeiden und Klarheit darüber zu schaffen, welche Bezeichnungen und Auszeichnungen auf einer amtlichen Verleihung beruhen. Sie ist überdies verhältnismäßig im engeren Sinne (BVerfG, DStR 2010, 1694 ff.).

OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.8.2012, 4 U 90/12, II.1.b

Der vom Beklagten neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geführte Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ stellt keine weitere Berufsbezeichnung im Sinne von § 43 Abs. 2 S. 1 StBerG dar, sondern ein Teil der ihm nach §§ 17, 19a DRiG verliehenen Amtsbezeichnung.

Die Berufsbezeichnung für die frühere Tätigkeit des Beklagten ist vielmehr „Richter“ (vergleichbar mit "Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ und auch „Steuerberater“). Nicht als besonderer Beruf anzusehen ist dagegen eine Tätigkeit, die nur eine Erscheinungsform eines Berufes darstellt. So wählt der Steuerberater, der eine Steuerberatungsgesellschaft gründet und deren Leitung übernimmt, keinen neuen Beruf, sondern nur eine neue Ausübungsform seines Berufs.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.8.2012, 4 U 90/12, II.1.c

Der vom Beklagten neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geführte Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ ist gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG nicht zulässig.

Nach Absatz 2 Satz 2 des § 43 StBerG sind andere als die in Satz 1 des Absatz 2 genannte Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft als weitere Bezeichnungen zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“ im beruflichen Verkehr unzulässig. Dabei wird der Hinweis in Absatz 2 Satz 2 auf eine ehemalige Beamteneigenschaft nur als Beispiel genannt.

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