Literatur: Breun-Goerke, Peter, Legal Tech - Ist nun alles geklärt? WRP 2020, 1403
Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist grundsätzlich Personen mit einer bestimmten Qualifikation und einer Zulassung vorbehalten.
OLG Hamburg, Urt. v. 25.2.2016, 5 U 26/12, I.2.c
Nach dem RDG dürfen nichtanwaltliche Unternehmen keine Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 RDG erbringen. Die Rechtsberatung ist zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten.
Einzelheiten regeln das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und die Zivilprozessordnung (ZPO). Das Rechtsdienstleistungsgesetz hat Ende 2007 das Rechtsberatungsgesetz abgelöst und leicht liberalisiert.
Richtlinienkonformität
Berufsrechtliche Regelungen, wie sie im RDG enthalten sind, fallen nicht in den Anwenungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG.
BGH, Urt. v. 1.6.2011, I ZR 58/10, Tz. 11 - Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband
Nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie bleiben alle spezifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen, die das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, auch nach dem UWG 2008 zulässig.
Ebenso BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 88/15, Tz. 17 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur