Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

Ärzte


 

Notare

Bezeichnung

 

BGH, Beschl. v. 23.4.2018, NotZ(Brfg) 6/17, Tz. 13, 15

Ein Notar ist nicht befugt, sein Amt oder seinen Amtssitz nach außen hin - weder auf seinem Praxisschild, noch auf dem Briefbogen oder in seiner Internetadresse als Notariat zu bezeichnen. ...

Grund für das unterschiedslos für alle Notare geltende Gebot, in ihrer Außendarstellung nur die Amtsbezeichnung des § 2 Satz 2 BNotO zu gebrauchen, ist, dass sie als Träger eines öffentlichen Amtes mit einer gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung (§ 2 Satz 2 BNotO) nicht berechtigt sind, diese durch eine andere - ihnen aus welchen Gründen auch immer genehmer erscheinende - (Amtsbezeichnung zu ersetzen und dadurch gegen § 2 Satz 2 BNotO zu verstoßen.

BGH, Beschl. v. 23.4.2018, NotZ(Brfg) 6/17, Tz. 27 f

Wenn der Kläger im Briefkopf die neben seinem Namen allein verwendete Bezeichnung "Notariat & Kanzlei" wie eine Amtsbezeichnung führt und sich sodann im Zusammenhang mit seiner Unterschrift als Rechtsanwalt bezeichnet, setzt er seiner Berufsbezeichnung seine Amtsbezeichnung nicht ergänzend zu. Im Gegenteil erhält die - ohnehin nicht zulässige - Bezeichnung "Notariat" dadurch besonderes Gewicht. Es besteht die Gefahr, dass ein Empfänger eines solchen Schreibens entgegen der tatsächlichen Rechtslage davon ausgeht, ihm schreibe ein in einem "Notariat" tätiger Rechtsanwalt (§ 29 Abs. 1 BNotO).

Auch wenn der Kläger im Briefbogen anstatt der Bezeichnung "Notariat" (allein) die zutreffende Amtsbezeichnung Notar - ggf. mit dem Zusatz "& Kanzlei" - verwendet und seiner Unterschrift die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zusetzt, wird für den Empfänger - was aber beispielsweise im Rahmen des § 24 Abs. 2 BNotO von erheblicher Bedeutung sein kann (vgl. auch I Nr. 3 der Richtlinien der Notarkammer Celle) - nicht deutlich, in welcher Eigenschaft er handelt.

Anwaltsnotare

 

BGH, Beschl. v. 23.4.2018, NotZ(Brfg) 6/17, Tz. 30 f

Amtstätigkeiten sind die dem Notar durch das Gesetz übertragenen Tätigkeiten der Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege (§§ 1, 20 - 24 BNotO, §§ 1 ff. BeurkG; vgl. BVerfG, BVerfGE 131, 130, 141 ff.). Die im Rahmen des § 29 BNotO zulässige Außendarstellung des Notars durch einen Internetauftritt gehört nicht zu seiner Amtstätigkeit in diesem Sinne. Präsentiert sich ein Anwaltsnotar im Internet, ist er daher gemäß § 2 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 10 AVNot nicht berechtigt, allein die Bezeichnung Notar zu verwenden. Es handelt sich vielmehr um eine sonstige Angelegenheit, bei der er seine Amtsbezeichnung lediglich ergänzend zu seiner Berufsbezeichnung führen darf.

Erweckt er entgegen der tatsächlichen Rechtslage den Eindruck, er sei hauptberuflicher Notar (§ 3 Abs. 1 BNotO), handelt es sich zudem um eine amtswidrige irreführende Selbstdarstellung, § 29 Abs. 1 BNotO. Es ist kein berechtigtes Interesse des Klägers daran ersichtlich, sich entgegen der tatsächlichen Rechtslage als hauptberuflicher Notar zu gerieren. Dem liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Sichtweise zugrunde, dass Anwaltsnotare "Amtsinhaber zweiter Klasse" seien. Angesichts des Umstands, dass Anwaltsnotare und hauptberufliche Notare teilweise unterschiedlichen Regelungen unterliegen (vgl. etwa § 8 Abs. 2, §§ 9, 10 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und 3 BNotO) besteht ein berechtigtes Interesse des rechtsuchenden Publikums an einer zutreffenden Selbstdarstellung des Anwaltsnotars. Auch insoweit stellt die Anordnung des Beklagten deshalb eine - im weiteren Sinne - verhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege dar.

Werbung

 

BGH, Beschl. v. 23.4.2018, NotZ(Brfg) 6/17, Tz. 33

Gemäß § 29 Abs. 1 BNotO hat der Notar jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. Werbung, die eine wertende Selbstdarstellung des Notars oder seiner Dienste enthält, ist verboten, wie etwa die Herausstellung besonderer Leistungen, besonderer Qualitäten oder reklamehafte - maßlos übertreibende oder anpreisende – Hinweise. Der Notar darf auch nicht unmittelbar oder mittelbar um bestimmte Aufträge oder Auftraggeber werben oder andere Personen veranlassen, ihm Aufträge oder Auftraggeber zuzuführen.

BGH, Beschl. v. 23.4.2018, NotZ(Brfg) 6/17, Tz. 34

Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass die von dem Beklagten beanstandeten Formulierungen zur Büroinfrastruktur ("neueste Technik und hochspezialisierte Software", "höchst professionell" "dominanter Vorteil") reklamehaft und damit unzulässig sind.

BGH, Beschl. v. 23.4.2018, NotZ(Brfg) 6/17, Tz. 35

Zu Recht hat das Oberlandesgericht ferner angenommen, dass auch der auf der Startseite des Internetauftritts des Klägers enthaltene Hinweis "In Hannover und Niedersachsen pflege ich ein starkes Netzwerk von Steuerberatern, Banken, Insolvenzverwaltern und Vermögensberatern, denn Ihr Anliegen ist zu wichtig für eine eindimensionale Beratung" eine gegen § 29 Abs. 1 BNotO verstoßende amtswidrige Werbung darstellt.