KG, Beschl. v. 15.9.2017, 5 U 65/17
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte irreführend wirbt, weil sie den Eindruck vermittelt, die beworbenen Leistungen durch eigene Mitarbeiter zu erbringen, tatsächlich aber auch Drittunternehmen einschaltet.
Die Beklagte spricht mit der Werbung ersichtlich den privaten Verbraucher an.
Dessen Erwartungshaltung bei der Beauftragung eines Handwerksbetriebes geht regelmäßig dahin, dass die erforderlichen Arbeiten vom Handwerker selbst ausgeführt und nicht an Subunternehmer vergeben werden.
Diese Erwartung wird durch die Werbung der Beklagten noch verstärkt, wenn sie sich etwa als „starkes Unternehmen aus verschiedenen Handwerksbereichen“ darstellt, die „Freundlichkeit“ des Unternehmens herausstellt und angibt: „Der freundliche Handwerkerservice steht Ihnen zur Verfügung. Binnen 30min können wir Ihnen aus der Situation helfen (…)“.
KG, Beschl. v. 15.9.2017, 5 U 65/17
Es ist nicht davon auszugehen, dass es dem Verbraucher gleichgültig ist, ob sein mit Handwerkerleistungen beauftragter Vertragspartner einen Angestellten oder einen Subunternehmer zu ihm schickt:
Gerade im privaten Bereich ist die Entscheidung über die Auftragsvergabe von dem Maß an Vertrauen abhängig, das der Verbraucher dem Handwerksunternehmen entgegenbringt. Das Vertrauen wird aber stark von individuellen Eigenschaften des Auftragnehmers, etwa Zuverlässigkeit, Seriosität und fachliche Fähigkeiten, geprägt, die der Verbraucher nicht einschätzen kann, wenn eine Weitergabe der Ausführung an einen nicht in das Unternehmen seines Auftragnehmers eingegliederten Dritten erfolgt.
Schon der Umstand, dass bei der Einschaltung eines Subunternehmers Informationen, die den privaten Bereich betreffen, an Dritte weitergegeben werden, ist geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.
OLG Rostock, Beschl. v. 17.2.2021, 2 U 11/20
Es entspricht in der veröffentlichten Rechtsprechung einhelliger Auffassung, dass der durchschnittliche Verbraucher bei einem Handwerksbetrieb im Zweifel eine Leistungserbringung durch seinen Vertragspartner selbst bzw. dessen eigenes Personal erwartet und daher eine Werbung, die den Einsatz von Subunternehmern „unterschlägt“, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist (KG, Beschl. v. 15.9.2017, 5 U 65/17; OLG München, Urt. v. 18.2.1999, 6 U 3666/98). Das gilt allemal dann, wenn die Werbung durch Formulierungen wie „aus einer Hand“ zusätzlich unterstreicht, dass keine Dritten eingeschaltet sind. ...
Was der Verbraucher bei handwerklichen Leistungen typischerweise erwartet, ist die Leistungserbringung durch seinen Vertragspartner bzw. dessen eigenes Personal. Insbesondere wird der Verbraucher regelmäßig das „Einstehen“ seines Vertragspartners nicht nur in einem finanziell-haftungsrechtlichen Sinn begreifen (und erwarten) – insofern ergäbe sich aus dem Subunternehmereinsatz für den Kunden in der Tat kein Nachteil, sondern potentiell sogar ein weiterer Schuldner (aus Delikt / Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) und damit jedenfalls abstrakt eine Aufwertung seiner Rechtsposition – , sondern gerade auch oder sogar vorrangig in einem spezifisch handwerklich-berufsethischen Sinn. Auf eben diese Erwartungshaltung ist die von der Beklagten gewählte Werbeaussage auch erkennbar zugeschnitten, indem sie auf das Einstehen „mit unserem guten Namen für die Arbeit“ abhebt.
KG, Beschl. v. 15.9.2017, 5 U 65/17
Der Verkehr versteht die Angabe „Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen-, Gas- und Wasserinstallationen“ unter der Überschrift „Aufgabenbereich von der freundliche Handwerkerservice“ auch so, dass das Leistungsangebot der Beklagten diesen Aufgabenbereich vollständig abdeckt.
Die Werbung ist unzutreffend, wenn die Beklagte, tatsächlich nur in den Bereichen dieses Gewerbes tätig ist, die nicht dem Meisterzwang unterliegen.
Zur Werbung mit oder Vorspiegelung einer bestimmten Qualifikation (Meisterprüfung) siehe hier.