Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Service

OLG Hamburg, Urt. v. 25.2.2016, 5 U 26/12, I.2.b.bb - Rechtsservice

Die angesprochenen Verkehrskreise werden schon durch die Überschrift der angegriffenen Internetwerbung der Beklagten gedanklich in die Richtung gelenkt, dass das Angebot der Beklagten einen umfassenden „Rechts-Service" umfassen wird. Die Hauptüberschrift auf der Internetseite der Beklagten lautet „H.Joker RechtsService durch die ... Rechtschutzversicherungs-AG“ und enthält keinerlei Hinweise auf irgendwelche Beschränkungen des beworbenen „Rechts-Services". Zudem ist der Begriff „Rechts-Service" als solcher inhaltlich nicht exakt fassbar, sondern bietet ein breites Bedeutungsspektrum an, das auch einen umfassenden Service in Rechtsangelegenheiten meinen kann. Der Ansicht der Beklagten, dass der Verbraucher erkenne, dass eben gerade keine „Rechtsberatung" angeboten werde, sondern „nur" ein „Rechts-Service", vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Eine derart feinsinnige Unterscheidung ist auch dem aufmerksamen und informierten Verbraucher schon im Ausgangspunkt nicht geläufig. Hinzu kommt, dass der Verbraucher eine solche Unterscheidung überhaupt nur dann als solche verstehen kann, wenn er erkennt, dass der Begriff „Rechts-Service" als ein bewusster Gegensatz zu dem Begriff „Rechtsberatung" eingesetzt werden soll; dafür sind aber nicht nur in der Überschrift der angegriffenen Werbung, sondern auch in deren übrigem Text keine Anhaltspunkte erkennbar. ...

Zutreffend hat das Landgericht sodann auf das entsprechende Irreführungspotential der nächstfolgenden (Unter-) Überschrift hingewiesen. Dort heißt es (nochmals): „Gut aufgehoben: Rechts-Service durch die ... Rechtschutzversicherungs-AG“, was wiederum eher auf das Angebot eines umfassendem „Rechts-Services" hinweist; eine irgendwie geartete Einschränkung dieses Angebotes findet sich auch in dieser (Unter-) Überschrift nicht.