OLG Frankfurt, Urt. v. 24.9.2015, 6 U 201/14, II.2.b
Die Klägerin ist der Auffassung, der Verkehr nehme an, es handele sich bei dem deutschen Industriestandard um einen zusätzlichen, über die bloße Einhaltung der DIN-Normen hinausgehenden Maßstab. Ein Industriestandard sei nicht gleichbedeutend mit Industrienormen (= DIN-Normen), die von einem Gremium in einem Normsetzungsverfahren festgesetzt würden. Industriestandards würden von Industrieunternehmen definiert und seien unverbindlich. Die mit der Werbung erzeugte Vorstellung entspreche nicht der Wahrheit. Es gebe zwar Standards für bestimmte Produkte, nicht jedoch einen allgemeinen deutschen Industriestandard. Auch speziell für die streitgegenständlichen Produkte (Steckschlüssel-Sätze, Hebelumschaltknarren und Drehmomentschlüssel) gebe es keine Industriestandards.
Den von der Werbung angesprochenen Verbrauchern ist nicht bekannt, dass es für bestimmte Produkte konkret definierte Industriestandards gibt. … Der Verbraucher wird die Angabe "Deutscher Industriestandard" daher entweder als Hinweis auf die Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen (= Industrienormen) auffassen, oder als allgemeines Qualitätsversprechen in dem Sinn, dass die Produkte den hohen Anforderungen entsprechen, die in der deutschen Industrie gestellt werden.