Schadensabwicklung für die Versicherung
BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 107/14, Tz. 17 – Schadensregulierung durch Versicherungsmakler
Für das Berufs- und Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers ist die gesetzliche Definition in § 59 Abs. 3 VVG maßgeblich. Danach ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Eine Doppeltätigkeit des Versicherungsmaklers sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen entspricht nicht diesem gesetzlichen Leitbild. Damit unterscheidet sich das Berufsbild des Versicherungsmaklers grundlegend von dem des Handelsmaklers nach § 98 HGB, der grundsätzlich von beiden Parteien beauftragt wird, und von demjenigen anderer Makler im Sinne von § 652 BGB, die unter bestimmten Voraussetzungen etwa als Immobilienmakler ebenfalls für beide Parteien der von ihnen vermittelten Verträge tätig werden dürfen (vgl. BGH, Beschl. v, 30.4.2003, III ZR 318/02 mwN).
BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 107/14, Tz. 20– Schadensregulierung durch Versicherungsmakler
Für den Versicherungskunden kann er im Schadensfall im Rahmen einer gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubten Nebenleistung schadensregulierend tätig werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungs- vermittlerrechts, BT-Drucks. 16/1935, S. 18). Eine Tätigkeit für den Versicherer gehört dagegen nicht zum gesetzlichen Leitbild des Versicherungsmaklers.