Verwaltungsakte sind keine Marktverhaltensregelungen.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.9.2013, 1 U 222/12, B.II.2.a
Unter eine das Marktverhalten regelnde gesetzliche Vorschrift i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG fallen nicht nur Gesetze im formellen Sinne, sondern auch Rechtsverordnungen, autonome Satzungen von Gemeinden und Kammern sowie Gewohnheitsrecht (Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.24). Nicht hierunter fallen allerdings Verwaltungsakte, selbst wenn sie in Vollzug einer gesetzlichen Vorschrift ein bestimmtes Marktverhalten gebieten oder verbieten. Etwas anderes gilt nur dann, soweit sie lediglich den Gesetzesbefehl wiederholen, weil dann die Nichtbefolgung zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz darstellt (Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 11.28).
Zur legitimierenden Wirkung von Verwaltungsakten siehe hier.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG: