Der Tatbestand fand sich bis zum 27.5.2022 in § 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG und wurde mit Wirkung zum 28.5.2022 nach § 5b Abs. 1 Nr. 4 UWG verschoben. Inhaltliche Änderungen waren damit nicht verbunden.
§ 5b Abs. 1 UWG
Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
Nr. 4 Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, soweit sie von Erfordernissen der unternehmerischen Sorgfalt abweichen
Der Unternehmer ist bei einer Aufforderung zum Kauf nicht in jedem Fall verpflichtet, auf Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen hinzuweisen, sondern nur, wenn diese von den Erfordernissen der unternehmerischen Sorgfalt abweichen. Dies soll der Fall sein, wenn die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen erheblich vom Üblichen abweichen und Bedingungen oder Bestimmungen enthalten, mit denen der Verbraucher üblicherweise nicht rechnet.
BGH Urt. v. 14.4.2011, I ZR 133/09 , Tz. 34 – Werbung mit Garantie
Nach § 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 4 UWG) gelten Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen als mitzuteilende wesentliche Informationen, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen. Dies setzt regelmäßig eine Abweichung vom Üblichen voraus, mit denen der Verbraucher nicht ohne weiteres rechnet.
Eine Hinweispflicht besteht jedenfalls dann, wenn die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen oder die Regeln eines Beschwerdeverfahren nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam sind (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5a, Rdn. 35; Sosnitza in Ohly/Sosnitza § 5a Rn 42; Dreyer in Harte/Henning, § 5a Rdn 68; Peifer in Fezer, § 5a Rdn 61, 62; jurisPK-UWG, Seichter in § 5a, Rdn 83).
Bis zum 28. Mai 2022 wurden in der Vorschrift auch noch Verfahren zum Umgang mit Beschwerden erwähnt. Die Streichung geht auf eine entsprechende Streichung in der UGP-Richlinie aufgrund Art. 3 Nr. 4 a) i) der Richtlinie (EU) Nr. 2019/2161 zurück.