Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

maximal

"„Nur bis 14.10.2012; Jetzt kostenlos* für 24 Monate doppeltes Datenvolumen und maximaler Surfspeed! Das XLTE in Weiß“"

OLG Frankfurt, Urt. v. 12.9.2013, 6 U 94/13, Tz. 23ff, 27

Die Angabe „maximaler Surfspeed“ ist irreführend, weil der falsche Eindruck erweckt wird, man erhalte die größtmögliche Übertragungsgeschwindigkeit, die bei LTE-Netzen nach aktuellem Stand erreichbar ist.

In der Angabe liegt nicht nur eine reklamehafte Übertreibung. Die Angabe „maximal" ist auf eine konkret überprüfbare Eigenschaft, nämlich die Surfgeschwindigkeit bezogen. Sie kann daher nicht mit anpreisenden oder bewusst vage gehaltenen Angaben wie „Surfen mit Lichtgeschwindigkeit", „Turbo-Internet" oder „optimale Vertretung ihrer Interessen“ verglichen werden, die von verschiedenen Gerichten nicht als dem Irreführungsverbot unterliegende Angaben angesehen wurden. ...

Der angesprochene Verkehr erwartet aufgrund der angegriffenen Aussage, dass er bei Nutzung des Smartphones zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten im Hinblick auf die „durchschnittliche“ Übertragungsgeschwindigkeit eine Leistung erhält, die von keinem anderen Anbieter übertroffen wird.

S.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 8.11.2018, 6 U 77/18 - Maximale Geschwindigkeit: 500Mbit/s