Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Abwerben

Abgeworben werden Kunden oder Mitarbeiter eines Unternehmens. Beides wird von einem Unternehmer, dessen Kunden oder Mitarbeiter abgeworben werden, nicht gerne gesehen und deshalb mutmaßlich für anrüchig und unlauter gehalten. Beides ist aber grundsätzlich erst einmal zulässig und gehört zum Wettbewerb dazu.

Zum Abwerben von Kunden:

BGH, Urt. v. 7.4.2005, I ZR 140/02, II.1.b) - Kündigungshilfe

Es gehört zum Wesen des Wettbewerbs, dass Kunden abgeworben werden. Im Wettbewerb hat grundsätzlich niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms.

Zum Abwerben von Mitarbeitern

BGH, Urt. v. 11.1.2007, I ZR 96/04, Tz. 14 f. – Außendienstmitarbeiter

Das Abwerben fremder Mitarbeiter ist als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. 

Unzulässig wird ein Abwerben von Kunden oder ein Abwerben von Mitarbeitern erst, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihm das Gepräge der Unlauterkeit geben. Zu zahlreichen Fallkonstellationen hat sich über viele Jahre eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt. An deren Grundsätzen kann man sich auch bei neuen Sachverhalten orientieren kann, die in den letzten Jahren insbesondere neuer technischer Entwicklungen und den damit verbundenen Möglichkeiten der Manipulation geschuldet waren. dazu zählen insbesondere Vorgänge aus dem Bereich der Telekommunikation (s.a. Ausnutzung fremder Einrichtungen) und dem Bereich der elektronischen Netzwerke (Internet), in denen mit technischen Mitteln und einer komplexen technischen Infrastruktur gearbeitet wird, bei der der Kunde oft gar nicht merkt, wer welche Leistung erbringt.

Da sich die Art und Weise, wie Kunden und Mitarbeiter abgeworben werden, häufig unterscheidet, wird das Abwerben von Kunden und das Abwerben von Mitarbeitern getrennt behandelt.

Abwerben von Kunden

 Abwerben von Mitarbeitern

 

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6CsCYM36U