Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

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bis zu

OLG Köln, Urt. v. 8.11.2013, 6 U 53/13, Tz. 13 f - Endlos surfen. Ohne Vertrag

Die Auslobung „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ ist missverständlich; denn die Relativierung „bis zu“ lässt nicht hinreichend erkennen, dass die Datenübertragungsrate hinter dem angegebenen Wert ganz erheblich zurückbleibt, sobald der Nutzer die Drosselungsgrenze von 100 MB im Monat überschreitet. Die Werbeadressaten werden zwar wissen, dass die Beklagte für das durchgängige Erreichen der beworbenen Geschwindigkeit nicht ohne Rücksicht auf regionale Faktoren und die Leistungsfähigkeit der Endgeräte oder ähnliche Gegebenheiten außerhalb ihres Netzes einsteht. Angesichts der konkret ausgelobten Übertragungsrate von 7,2 Mbit/s werden aber nicht einmal erfahrene Nutzer und erst recht nicht die mit solchen Angeboten weniger vertrauten Verbraucher ohne Weiteres damit rechnen, dass die Beklagte sich bei Überschreitung der – im Vergleich zu Konkurrenzangeboten nicht einmal besonders hohen – Drosselungsgrenze von 100 MB pro Monat eine drastische Reduzierung der Datenübertragungsrate auf 64 Kbit/s im Download und 16 Kbit/s im Upload vorbehält.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.7.2020, 15 U 76/19, Tz. 107 f

Die Angaben „250,00 € bis 600,00 € Entschädigung pro Person“ und „... machen wir bis zu 600 €“ rufen beim angesprochenen Verkehrskreis die Vorstellung hervor, dass bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Beklagten bei Flugannullierungen und/oder Verspätungen eine Entschädigung bis zu 600,00 € pro Person ausgezahlt werden könne. Dies schließt die Vorstellung ein, dass jedenfalls in einem extremen Fall einer Flugverspätung oder einer Annullierung des Fluges die Auszahlung einer Entschädigung in Höhe von 600,00 € an den jeweiligen Fluggast erfolgen kann. Dafür, dass mit der Angabe von „250,00 € bis 600,00 €“ bzw. „... bis zu 600 €“ nur die Beträge angeführt werden (sollen), die eine Fluggesellschaft gegebenenfalls zahlt, nicht hingegen die Beträge, die der Fluggast tatsächlich erhält, bieten die Werbeaussagen keinen Anhalt.

Tatsächlich werden dem Fluggast bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Beklagten tatsächlich nicht 600,00 € ausgezahlt, auch nicht in einem extremen Fall. Die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechte-VO ist auf maximal 600,00 € beschränkt. Für ihre Dienstleistungen zieht die Beklagte unstreitig im Erfolgsfall eine Provision in Höhe von 20 – 30 % zuzüglich Mehrwertsteuer von der Entschädigung ab, so dass bei Leistung einer Entschädigung seitens der Fluggesellschaft in Höhe von 600,00 € an den Fluggast höchstens 456,00 € ausgezahlt werden. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen sind demnach objektiv unzutreffend bzw. schlichtweg falsch.

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