Der Einsatz von Werbemedien, die in Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG nicht genannt werden, kann nach Nr. 26 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG als hartnäckiges Ansprechen unlauter sein.
EuGH, Urt. v. 25.11.2021, C-102/20, Tz. 38 – StWL / eprimo
Was ... die elektronischen Kommunikationsmittel anbelangt, mit denen Direktwerbung durchgeführt wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass … die Liste der im 40. Erwägungsgrund und in Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie angeführten Kommunikationsmittel nicht erschöpfend ist.
Dazu siehe hier.