Vollprogramm
OLG Hamm, Urt.v.24.9.2013, 4 U 64/13, Tz. 115, 117 f
Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird irrtümlich davon ausgehen, dass es sich bei dem als „Vollprogramm“ beworbenen „Zahngesundheits-Programm“ tatsächlich um ein solches handelt, das diese Bezeichnung auch verdient … .
... Schon nach dem Wortsinn kann ein „Vollprogramm“ nur ein solches „Zahngesundheits-Programm“ sein, das im Hinblick auf die hierin enthaltenen zahnärztlichen Leistungen tatsächlich vollständig ist.
Das Wort „Voll-“ als Erstglied des Kompositums „Vollprogramm“ lässt nämlich kaum ein anderes Verständnis zu. Denn es bestimmt den Bedeutungsgehalt des Grundwortes „Programm“. …. Der Begriff steht als Synonym für Begriffe wie „vollständig“, „völlig“ oder „uneingeschränkt“.