2. Klar und deutlich/verständlich (Art. 246a EGBGB)
ii. Entsprechende eindeutige Formulierung
3. Informationen über den Bestellvorgang
Gesetzestext
§ 312j BGB - Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.
Bis zum 12. Juni 2014 fand sich die Regelung in § 312g Abs. 3 BGB.
Klar und deutlich/verständlich (Art. 246a EGBGB)
OLG Köln, Urt. v. 7.10.2016, 6 U 48/16, Tz. 19f
Dass der gesetzliche Informationshinweis erst unter der Schaltfläche zu finden ist, schadet nicht. In zeitlicher und räumlicher Nähe heißt nicht unbedingt, dass der Hinweis auch räumlich vor dem Bestellbutton erscheinen muss. Solange der Verbraucher nicht scrollen muss, ist der unmittelbare Zusammenhang noch gegeben.
Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Hervorgehobenheit der Information. Anders als die Tatbestandsvoraussetzungen „klar“ und „verständlich“ bezieht sich das Erfordernis der „hervorgehobenen Weise“ auf die Darstellung im Text.
OLG Köln, Urt. v. 7.10.2016, 6 U 48/16, Tz. 22ff
"In hervorgehobener Weise" ist der Fall, wenn die Informationen sich in unübersehbarer Weise vom restlichen Text abgrenzen und nicht im Gesamtlayout untergehen. Dies kann in verschiedener Weise, beispielsweise durch Fettdruck, farbliche Markierung oder Einrahmung erfolgen ... Nach der amtlichen Begründung müssen die Informationen
"sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben und sie dürfen nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts oder dem sonstigen Online-Angebot untergehen. Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe müssen so gewählt sein, dass die Informationen nicht versteckt, sondern klar und einfach erkennbar sind." (BT-Drucks. 17/7745, S. 11).
... Bereits vom sprachlichen Verständnis her liegt es nahe, den Ausdruck "klar und verständlich" auf den Inhalt der geschuldeten Information zu beziehen, und "besonders hervorgehoben" auf die optische Gestaltung. Auch ... In dem zugrundeliegenden Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 2011/83/EU heißt es nur "klar und hervorgehoben" ("clear and prominent", "claire et apparente"). Daraus folgt, dass sich "klar" auf das inhaltliche Verständnis, und "hervorgehoben" auf die optische Darstellung bezieht. ...
OLG Köln, Urt. v. 7.10.2016, 6 U 48/16, Tz. 27
Dass der Hinweistext unter der Schaltfläche angebracht ist, schadet grundsätzlich nicht. Ist ein Text jedoch unter der Schaltfläche angebracht, widmet der Verkehr ihm eine andere Aufmerksamkeit als bei Texten oberhalb der Schaltfläche, mit der eine Bestellung getätigt wird. Vor diesem Hintergrund sind auch die Anforderungen an die Hervorhebung eine andere.
Button-Lösung
Lit. Rätze, Martin, Die Button-Lösung greift auch bei bedingter Zahlungspflicht, WRP 2024, 1294
Marktverhaltensregelung
OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2013, 4U 65/13, Tz. 30ff
Bei der Verbraucherschutzvorschrift handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 (alt) UWG (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.170 ff. m. w. N.).
Ebenso OLG Köln, Urt. v. 15.1.2016, 6 U 39/15; OLG Köln, Urt. v. 7.10.2016, 6 U 48/16; KG, Urt. v. 20.12.2019, 5 U 24/19, B.1.a - Netflix; OLG Köln, Urt. v. 7.10.2016, 6 U 48/16, Tz. 17
Darauf kommt es allerdings nicht mehr an, seitdem Informationspflichten gegenüber Verbrauchern nur noch §§ 5a und 5b UWG unterfallen. Dazu hier.
Grundsatz
EuGH, Urt. v. 7.4.2022, C-249/21, Tz. 24, 27 f – Bestell-Button
Nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Gemäß dieser Bestimmung muss, wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion umfasst, diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Andernfalls ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden. ...
In dem Fall, in dem eine nationale Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie wie die Richtlinie selbst keine konkreten Beispiele entsprechender Formulierungen enthält, steht es den Unternehmern daher frei, jede Angabe ihrer Wahl zu verwenden, sofern aus dieser eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion aktiviert.
Im Übrigen geht aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 in Verbindung mit dem Begriff „ausdrücklich“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2011/83 ebenso klar hervor, dass es die Schaltfläche oder die ähnliche Funktion ist, die mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Formulierung gekennzeichnet sein muss, so dass … allein die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist.
OLG Köln, Urt. v. 15.1.2016, 6 U 39/15
Nach § 312j Abs. 2 BGB n.F. muss der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt. Dabei hat der Unternehmer gemäß § 312j Abs. 3 BGB n.F. die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
OLG München, Urt. v. 10.1.2019, 29 U 1091/18, Tz. 59f – Dash-Button
Elektronischer Geschäftsverkehr liegt nach der Legaldefinition des § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient.
Der Begriff der Telemedien in § 312i BGB entspricht demjenigen des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG. Danach sind Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Tele-kommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind.
Das TMG wurde mit Wirkung zum 24.5.2024 durch das DDG ersetzt. Darin wird der Begriff der Telemedien nicht mehr verwendet. Stattdessen ist von Digitalen Diensten die Rede. Die Begriffsbestimmung findet sich in § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG.
OLG Köln, Urt. v. 15.1.2016, 6 U 39/15
Nach Sinn und Zweck der Regelungen bedarf es keiner Ausnahme für den Fall, dass bei Abschluss eines entgeltlichen Vertrages zunächst kostenlose Leistungen erbracht werden und der Vertrag durch Kündigung im Ergebnis in ein reines Probeabonnement „umgewandelt" werden kann. § 312j BGB soll die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen, und der eindeutige Hinweis auf die Zahlungspflicht auf der Schaltfläche schützt den Verbraucher davor, eine Zahlungsverbindlichkeit einzugehen, ohne sich dieser Tatsache bewusst zu sein. Die Beklagte trägt selbst vor, der Richtliniengeber habe den Fall regeln wollen, dass die Bestellung in einer unmittelbaren Zahlungspflicht mündet. ... Die Möglichkeit einer Kündigung des Vertrages ändert an der unmittelbar durch den Vertragsschluss ausgelösten Zahlungsverpflichtung nichts.
S.a. OLG Köln, Urt. v. 7.10.2016, 6 U 48/16
Hervorgehoben
OLG Köln, Urt. v. 7.10.2016, 6 U 48/16, Tz. 42
Der Verbraucher soll deutlich erkennen, wann er eine Zahlungspflicht eingeht, nämlich vorliegend dann, wenn er auf den Button drückt. Dies soll er aus der Beschriftung der Schaltfläche klar erkennen. Wenn mit dem Betätigen der Schaltfläche eine Kostenpflicht verbunden ist, soll dies klar sein.
OLG Köln, Urt. v. 114.2.2014, 6 U 120/13, Tz. 79 f
Die Beklagte hat die entsprechenden Informationen auch "in hervorgehobener Weise" zur Verfügung gestellt. Dies ist der Fall, wenn sie sich in unübersehbarer Weise vom restlichen Text abgrenzen und nicht im Gesamtlayout untergehen. Dies kann in verschiedener Weise, beispielsweise durch Fettdruck, farbliche Markierung oder Einrahmung erfolgen.
Ebenso OLG Köln, Urt. v. 15.1.2016, 6 U 39/15
Entsprechende eindeutige Formulierung
EuGH, Urt. v. 7.4.2022, C-249/21, Tz. 32 – Bestell-Button
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob ... die Formulierung „Buchung abschließen“ in der deutschen Sprache unter alleiniger Berücksichtigung der in dieser Formulierung verwendeten Worte und unabhängig von den Begleitumständen des Buchungsvorgangs als Entsprechung zu den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 angesehen werden kann.
Erforderlich ist, dass der Verbraucher aufgrund des Textes auf dem Button versteht, dass mit dem Anklicken "zwangsläufig und systematisch" eine Zahlungspflicht verbunden ist (EuGH, Urt. v. 7.4.2022, C-249/21, Tz. 33 – Bestell-Button).
OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.2.2024, 20 UKl 4/23, Tz. 43
Bei der Frage, ob es sich um eine andere entsprechende eindeutige Formulierung handelt, ist allein der Text der Schaltfläche maßgeblich (EuGH NJW 2022, 1439 zum zugrundeliegenden Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU). Die Kostenpflichtigkeit des Angebots muss eindeutig sein (EuGH NJW 2023, 3417 Rn. 45). Das Wort „Abonnieren“ ist in diesem Sinne nicht eindeutig, weil es auch kostenlose Abonnements (z.B. für sogenannte Newsletter) gibt. Die Tatsache, dass auf der Webseite vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen wird, ist unerheblich.
LG Berlin, Urt. v. 17.7.2013, 97 O 5/13
Die Pflicht, die Bestellsituation derart zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet ist. bei Verwendung einer Schaltfläche nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Die gesetzliche Regelung gilt für weitgehend jeden “Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat” (§ 312 g Abs. 3 iVm Abs. 2 BGB) und keinesfalls nur für sog. “AboFallen”.
Die Schaltfläche der Beklagten ist zwar gut lesbar, verwendet aber nicht - erst recht nicht ausschließlich - die Worte “zahlungspflichtig bestellen”. Ebenso fehlt es an einer statt dessen noch möglichen “entsprechenden eindeutigen Formulierung”, die unmissverständliche Hinweise auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht erfordert (vgl. Staudinger- Thüsing, BGB, 2013, § 312g Rndr. 68). ... Schließlich sind längere Texte - “nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen”, § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB - von vornherein unzulässig, da sie die Eindeutigkeit beeinträchtigten (vgl. Staudinger-Thüsing a.a.O.).
"Bestellung abschicken"
OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2013, 4U 65/13, Tz. 51
Nach § 312g Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen ihm und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete Beschriftung der Schaltfläche „Bestellung abschicken“ nicht.
'Anmelden'
An einer “entsprechenden eindeutigen Formulierung” fehlt es beim Wort 'anmelden, "weil diese Handlung noch eine Vorbereitungshandlung - ob “verbindlich” oder nicht, ob zu einem “zahlungspflichtigen Reisevertrag” oder nicht - nahe legt" (LG Berlin, Urt. v. 17.7.2013, 97 O 5/13).
LG Leipzig, Urt. v. 26.7.2013, 08 O 3495/12
Aus dem Feld „Jetzt anmelden“ ergibt sich angesichts dessen konkreter Gestaltung nicht klar und unmissverständlich, dass ein gewerblich zahlungspflichtige Zugang bestellt wird. Während die Buchstaben „Jetzt anmelden“ deutlich im Anmeldefeld erscheinen, ist die Information in diesem Feld, dass ein gewerblicher Zugang zahlungspflichtig bestellt wird, erheblich kleiner und dünner geschrieben und bei kleinen Bildschirmen fast nicht lesbar und kann auch ansonsten aufgrund des Größenverhältnisses leicht übersehen werden.
'Jetzt kostenlos testen' / 'Jetzt gratis testen — danach kostenpflichtig' / „Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat“
KG, Urt. v. 20.12.2019, 5 U 24/19, B.1.a - Netflix
Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, hat der Unternehmer die Bestellsituation nicht nur so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (§ 312 Abs. 3 Satz 1 BGB). Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist (§ 312j Abs. 2 Satz 2 BGB).
Dem genügt die beanstandete Beschriftung „Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat“ nicht.
Man kann darüber diskutieren, ob eine Beschriftung mit den Wörtern „Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig“ in dieser oder anderer Reihenfolge den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ entspricht, wenn die Bestellung darauf gerichtet ist, dass der Verbraucher einen unbefristeten Vertrag mit einem Anbieter schließt, der es ermöglicht, Filme über internetfähige Fernseher, Computer oder andere Geräte zu streamen.
Die Beklagte hält sich jedenfalls nicht an die Vorgaben des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB, wenn sie dieser Beschriftung einen Hinweis auf einen Gratismonat hinzufügt. …
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes darf die Schaltfläche aber mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
LG München I, 11.6.2013, 33 O 12678/13
Ein Verstoß gegen § 312g Abs. 3 BGB liegt auch bei der Begründung eines Vertragsverhältnisses vor, bei dem der erste Monat für den Kunden gratis ist und der kostenpflichtige Zeitraum sich erst an diesen Gratis-Monat anschließt. Entscheidend ist, dass durch die Betätigung des ‚jetzt kostenlos testen‘-Buttons das kostenpflichtige Vertragsverhältnis zustande kommt und dieses nur dadurch verhindert werden kann, dass der Kunde seinerseits tätig wird und innerhalb des Gratis-Monats die Mitgliedschaft storniert. Eine derartige Konstellation erfordert eine Wortwahl, die den Anforderungen des § 312g Abs. 3 BGB entspricht.
OLG Köln, Urt. v. 15.1.2016, 6 U 39/15
Die Gestaltung der Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen — danach kostenpflichtig" verstößt gegen § 312j Abs. 3 BGB, ... Mit Abschluss des Vertrages wird vielmehr eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung begründet, auch wenn die ersten 30 Tage „gratis" sind. Die Zahlungspflicht ent- fällt nur dann, wenn in einem zweiten aktiven Schritt der Vertrag gekündigt wird. Dass dies bereits unmittelbar nach Abschluss des Vertrages relativ problemlos möglich sein mag, ändert am Charakter des Rechtsgeschäfts als einer für den Verbraucher entgeltlichen Vereinbarung nichts.
‘Weiter zur Zahlung’
OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.2.2024, 20 UKl 4/23, Tz. 45 f
Bei dem Button ‘Weiter zur Zahlung’ handelt es sich um die Bestellschaltfläche. Aus den Ausführungen unter „Abonnement“ in den „Nutzungsbedingungen für werbefreie Abos“ ergibt sich, dass bereits mit Auslösen dieser Schaltfläche der Verbraucher seine verbindliche Willenserklärung gegenüber der Antragsgegnerin abgibt, auch wenn im Folgenden vom Verbraucher noch die für eine Zahlung notwendigen Daten abgefragt werden und er auch diesen Teil durch Auslösen einer Schaltfläche bestätigen muss.
Der Inhalt dieses Buttons lässt zwar die Entgeltlichkeit der Dienstleistung der Antragsgegnerin klar erkennen. Was der Verbraucher aber nicht erkennen kann, ist die Tatsache, dass er bereits durch Betätigung dieses Buttons eine verbindliche Willenserklärung abgibt. Er könnte vielmehr annehmen, er werde bei Betätigung lediglich auf eine weitere Seite weitergeleitet, in der er die notwendigen Angaben zur Zahlung eintragen und sodann erst die verbindliche Bestellung abgeben könne. Bemerkenswerterweise ist der die Zahlungsangaben abschließende Button bei Android mit „Kaufen“ beschriftet.
Amazon-Dash-Button
OLG München, Urt. v. 10.1.2019, 29 U 1091/18, Tz. 61 – Dash-Button
Mit der Betätigung des Dash Buttons wird die über die Shopping App vorbereitete Bestellung zu Tagesbedingungen ausgelöst. Die Kommunikation über die Shopping App eröffnet den Zugang zum Online-Angebot von Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit und stellt daher einen Informations- und Kommunikationsdienst dar (vgl. BT-Drs. 16/3078 S. 13 re. Sp.). Dass für das Auslösen des konkreten Bestellvorgangs die Shopping App nicht mehr gesondert aktiviert werden muss, sondern die über diese vorgenommenen Voreinstellungen beim bloßen Drücken der Schaltfläche des Dash Buttons fortwirken, nimmt dem Vorgang nicht die Eigenschaft als Informations- und Kommunikationsdienst.
OLG München, Urt. v. 10.1.2019, 29 U 1091/18, Tz. 66, 68 – Dash-Button
Die Ausgestaltung des Bestellvorgangs ... verstößt gegen § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB und ist deshalb gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG zu unterlassen. ...
Den Unternehmer trifft aus § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB die Pflicht zur Ausgestaltung des Bestellvorgangs als ausdrückliche Bestätigung einer Zahlungsverpflichtung. Insoweit kann die präzisere Vorgabe des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB als Maßstab für die Anforderungen an eine ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht heran- gezogen werden (vgl. BT-Drs. 17/7745 S. 11), denn der physische Druckschalter des Dash But-tons hat dieselbe Funktion wie eine virtuelle Schaltfläche i. S. d. § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB.
Informationen über den Bestellvorgang
Gesetzestext
Art. 246 c Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
3. darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Die Vorschrift entspricht dem Art. 246 § 3 EGBGB in der Fassung bis zum 12.6.2014.
Allgemeines
OLG Hamm, Urt. v. 11.3.2014, 4 U 127/13, Tz. 67f
Nach Art. 246 § 3 Nr. 1 EGBGB muss der Unternehmer umfassend und in laiengerechter Sprache über die Schritte informieren, die zum Vertragsschluss führen; erforderlich sind vor allem Angaben darüber, durch welche Erklärung der Kunde eine vertragliche Bindung eingeht und durch welche Handlung (z.B. elektronische Bestätigung, Warenauslieferung) der Vertrag zustandekommen soll. Ist das Internetangebot – wie häufig – kein bindendes Vertragsangebot, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum, ist auch hierüber aufzuklären.
... Der Hinweis auf die „ebay“-Geschäftsbedingungen vermag schon allein deshalb nicht zu entlasten, weil nicht erkennbar ist, ob ein etwaiger Vertragsschluss überhaupt in den Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen gefallen wäre.
OLG Hamm, Urt. v. 11.3.2014, 4 U 127/13, Tz. 69
Da Art. 246 § 3 Nr. 1 EGBGB der Umsetzung europäischen Rechts (hier: Art. 10 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2000/31/EG) dient, erübrigt sich auch insoweit eine gesonderte Spürbarkeitsprüfung.
Art. 246c Nr. 4 EGBGB
OLG Hamm, Urt. v. 11.3.2014, 4 U 127/13, Tz. 71, 73
Der Unternehmer kann sich grundsätzlich auf eine Vertragssprache beschränken. Ein entsprechender Wille kann sich konkludent aus der Fassung des Angebotes ergeben. Werden mehrere Sprachen angeboten, müssen alle Informationen in diesen Sprachen zur Verfügung stehen, und der Kunde muss durch eine sichere Navigation zu der ihm vertrauten Sprache hingeführt werden. ...
Aus dem Angebot eines „weltweiten“ Versands lässt sich kein Rückschluss darauf ziehen, dass neben der deutschen Sprache noch eine andere Sprache für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen könnte.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG: